§ 6 UDRBG

UDRBG - Ermittlung der Umlaufgewichteten Durchschnittsrendite für Bundesanleihen

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese, wenn nichts anderes angeordnet ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft treten.

In Kraft seit 01.01.2015 bis 31.12.9999
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