§ 27 TVG Informationspflichten

Veranstaltungsgesetz 2003 - TVG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 31.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde hat

a)

die in erster Instanz örtlich zuständige Sicherheitsbehörde rechtzeitig über die Anmeldung einer Veranstaltung, bei der eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen werden kann, zu informieren und

b)

der Wirtschaftskammer Tirol eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.

Stand vor dem 30.01.2014

In Kraft vom 01.01.2014 bis 30.01.2014

(1) Die Behörde hat

a)

die in erster Instanz örtlich zuständige Sicherheitsbehörde rechtzeitig über die Anmeldung einer Veranstaltung, bei der eine Beeinträchtigung der Erfordernisse nach § 3 Abs. 1 und 2 nicht ausgeschlossen werden kann, zu informieren und

b)

der Wirtschaftskammer Tirol eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 zu übermitteln.

(2) Der Landespolizeidirektion ist, soweit es sich nicht um betriebstechnische Angelegenheiten handelt, unverzüglich eine Abschrift der Bescheinigung nach § 7 Abs. 1 und sämtlicher auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassener Entscheidungen zu übermitteln, die zur Überwachung öffentlicher Veranstaltungen in der Stadt Innsbruck erforderlich sind.

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