(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 25 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirkshauptmannschaften sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 25 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde oder der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.
(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Durchführung von Verfahren und der Erfüllung der anderen ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben jeweils erforderlich sind:
a) | von Anmeldern und Veranstaltern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften: Identifikationsdaten und Erreichbarkeitsdaten des Geschäftsführers sowie die Bezeichnung des Rechtsträgers und den Nachweis der Verfügungsberechtigung über die Betriebsanlage, | |||||||||
c) | von allenfalls vorgesehenen Aufsichtspersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, | |||||||||
d) | von Sachverständigen, Mitarbeitern der Feuerwehr, des Rettungs- und Ordnungsdienstes: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten. |
(3) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen und die Landespolizeidirektion dürfen Daten nach Abs. 2 an Beteiligte an einem Verfahren, an Sachverständige, die einem Verfahren beigezogen wurden, an ersuchte, beauftragte oder für die Durchführung von Verfahren nach diesem Gesetz zuständige Behörden übermitteln.
(4) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen eine Abschrift der Bescheinigung darüber, dass die Veranstaltung nicht untersagt wird, der Wirtschaftskammer Tirol und der Landespolizeidirektion übermitteln.
(5) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.
(6) Als Identifikationsdaten gelten:
a) | bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
b) | bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister. |
(7) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
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