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(1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Tiroler Naturschutzfonds eingerichtet.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
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(3) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
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Die nach Abzug der Kosten für Maßnahmen nach lit. c verbleibenden jährlichen Mittel des Fonds sind nach Möglichkeit zu 50 v. H. für Vorhaben nach lit. a oder b in Gemeinden jenes politischen Bezirkes zu verwenden, dem die Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht wird, angehört.
(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des FondsGewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu erlassen.enthalten haben über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderung, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird, | |||||||||
e) | die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung, | |||||||||
f) | den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung. |
(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit§ 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat weiters jährlich einen Bericht über die Verwendung der MittelGewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(63) Auf dieEin Anspruch auf Gewährung von Förderungen aus dem Fondseiner Förderung besteht kein Rechtsanspruchnicht.
(1) Zur Förderung der Erhaltung und der Pflege der Natur im Sinne der Ziele nach § 1 Abs. 1 wird als Sondervermögen des Landes der Tiroler Naturschutzfonds eingerichtet.
(2) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
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(3) Die Mittel des Fonds sind zu verwenden:
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Die nach Abzug der Kosten für Maßnahmen nach lit. c verbleibenden jährlichen Mittel des Fonds sind nach Möglichkeit zu 50 v. H. für Vorhaben nach lit. a oder b in Gemeinden jenes politischen Bezirkes zu verwenden, dem die Gemeinde, in der das Vorhaben verwirklicht wird, angehört.
(4) Die Verwaltung des Fonds obliegt der Landesregierung. Sie hat das Vermögen des Fonds zinsbringend anzulegen.
(5) Die Landesregierung hat Richtlinien für die Verwendung der Mittel des FondsGewährung von Förderungen nach § 19 Abs. 2 zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen zu erlassen.enthalten haben über:
a) | die Voraussetzungen für die Gewährung einer Förderung, | |||||||||
b) | das Ausmaß der Förderung, | |||||||||
c) | das Verfahren zur Gewährung einer Förderung, | |||||||||
d) | die Auflagen und Bedingungen, unter denen eine Förderung gewährt wird, | |||||||||
e) | die Kontrolle der bestimmungsgemäßen Verwendung der Förderung, | |||||||||
f) | den Widerruf der Förderung und die damit verbundene Rückerstattung. |
(2) Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung der Richtlinien nach Abs. 1 und vor der Gewährung von Förderungen für Forschungsvorhaben nach Abs. 3 lit§ 19 Abs. 2 lit. c zu hören. Die Landesregierung hat weiters jährlich einen Bericht über die Verwendung der MittelGewährung von Förderungen zu erstellen und diesen dem Naturschutzbeirat unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(63) Auf dieEin Anspruch auf Gewährung von Förderungen aus dem Fondseiner Förderung besteht kein Rechtsanspruchnicht.