§ 47 TMSG

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Wer

a)

der Anzeigepflicht nach § 19a Abs. 2 dritter Satz oder § 32 oder der Auskunftspflicht nach § 35 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder

b)

vorsätzlich durch unwahre Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände Leistungen der Mindestsicherung zu Unrecht in Anspruch nimmt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 500,– Euro zu bestrafen.

(2) Der Versuch ist strafbar.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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