§ 50 TMSG

TMSG - Mindestsicherungsgesetz - TMSG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Gemeinden und der Stadtmagistrat Innsbruck sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den nach § 27 in die Zuständigkeit des Bürgermeisters oder des Stadtmagistrats fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Landesregierung fallenden Angelegenheiten.

(3) Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den nach § 27 in die Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(4) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende Daten verarbeiten, sofern diese Daten für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung, die Durchführung dieser Maßnahmen, die Einhebung von Kostenbeiträgen, Kostenersätzen, Rückerstattungen und Selbstbehalten, die Bewirkung des Übergangs von Rechtsansprüchen des Mindestsicherungsbeziehers gegenüber Dritten auf das Land Tirol, die Prüfung und die Überwachung der Eignung von Leistungserbringern, die Überwachung der Einhaltung von mit Leistungserbringern abgeschlossenen Vereinbarungen, die Tarifkalkulation, die Abrechnung von Leistungen mit Leistungserbringern, die Sozialplanung sowie die Erhebungen für die Pflegedienstleistungsstatistik jeweils erforderlich sind:

a)

vom Hilfesuchenden: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Unterkunftsdaten, Staatsangehörigkeit, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, Daten über Unterhaltsansprüche und Unterhaltspflichten, Bankverbindungen, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer, Familienstand und Kinder, Daten über eine Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. a Z 1 bis 4, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit, des Grades der Behinderung und der Arbeitsfähigkeit, Daten über das Bestehen einer Erwachsenenvertretung und eine allfällige Regelung der Obsorge, Daten über Angehörige, Obsorgeberechtigte, Lebensgefährten und in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebende Personen, Daten über den individuellen Hilfebedarf, die konkrete Betreuungssituation und die Unterbringung, Daten über Aufenthalte in einer Krankenanstalt, in einer Therapieeinrichtung im Sinn des Tiroler Teilhabegesetzes oder in einer vergleichbaren stationären Einrichtung, Daten über Auslandsaufenthalte, Daten über Schulbildung, Daten über Maßnahmen zur Integration, Berufswunsch, Berufsausbildung und Berufsausübung, Daten über sonstige für die Gewährung von Leistungen nach diesem Gesetz maßgeblichen Tatsachen, Verhältnisse und Dokumentationen, Daten über nach § 1 Abs. 4 zu berücksichtigende Leistungen und über Ansprüche nach § 17 und § 20, Daten über Ausmaß, Höhe und Dauer von nach diesem Gesetz gewährten Leistungen, Daten über ausbezahlte Geldleistungen und deren Verwendung, Daten über Eigenbeiträge und Kostenersätze und Daten über vermögensrechtliche Ansprüche nach § 24,

b)

vom Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten des Hilfesuchenden und von mit diesem in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden und ihm gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Daten nach lit. a,

c)

von dem Hilfesuchenden gegenüber zum Unterhalt berechtigten oder verpflichteten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Familienstand, Daten zu den wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere über weitere Unterhaltspflichten, Sozialversicherungsverhältnisse einschließlich Sozialversicherungsnummer,

d)

von mit dem Hilfesuchenden in einer Bedarfsgemeinschaft oder Wohngemeinschaft lebenden Personen, die nicht unter die lit. b und c fallen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

e)

vom Erwachsenenvertreter der in den lit. a und b genannten Personen: Daten nach lit. d,

f)

vom Obsorgeberechtigten des Hilfesuchenden: Daten nach lit. d,

g)

von Arbeitgebern der in den lit. a, b und c genannten Personen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Daten über den Entgeltanspruch dieser Personen,

h)

von Dritten im Sinn des § 6 Abs. 5 sowie von aus Ansprüchen nach § 23 und § 24 Verpflichteten: Daten nach lit. d und Bankverbindungen,

i)

von natürlichen oder juristischen Personen, die aufgrund einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 bei der Gewährung von Mindestsicherung mitwirken, deren Trägern und den dortigen Ansprechpersonen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Art und Ausmaß der angebotenen und erbrachten Leistungen, Vertragsdaten und Bankverbindungen.

(5) Die nach den Abs. 1, 2 und 3 Verantwortlichen dürfen auf begründetes Ersuchen Daten nach Abs. 4 an

a)

die Behörden des Bundes, der Länder, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie an die Gerichte,

b)

die Träger der dienstrechtlichen Kranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen, den jeweils zuständigen Sozialversicherungsträger und an den Dachverband der Sozialversicherungsträger,

c)

die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice,

d)

die für die Besorgung der Aufgaben der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Organe,

e)

die Träger der Mindestsicherung und

f)

den zur Erstellung eines Hilfeplans nach § 12 herangezogenen Personen

übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der diesen Einrichtungen bzw. Organen obliegenden Aufgaben oder für deren Mitwirkung an der Erstellung des Hilfeplans erforderlich sind.

(6) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen Daten an Arbeitgeber der in Abs. 4 lit. a, b und c genannten Personen übermitteln, die für die Erteilung von Auskünften nach § 35 Abs. 1 erforderlich sind.

(7) Die nach den Abs. 2 und 3 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogene Daten des Hilfesuchenden an natürliche oder juristische Personen, mit denen eine Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 abgeschlossen wurde, übermitteln, sofern diese Daten jeweils für die Erfüllung der sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Pflichten erforderlich sind: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über den Familienstand, Angaben über eine bestehende Erwachsenenvertretung, Gesundheitsdaten, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung der Betreuungs- und Pflegebedürftigkeit sowie der Arbeitsfähigkeit, und Daten über die Berufsausbildung und Berufsausübung.

(8) Im Tiroler Informationssystem Sozialverwaltung (TISO) dürfen vom Amt der Landesregierung und den gesetzlich für die Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung jeweils zuständigen Organen Daten nach § 53 Abs. 4 des Tiroler Teilhabegesetzes und § 18 Abs. 2 des Tiroler Grundversorgungsgesetzes zu den im Folgenden genannten Zwecken gemeinsam mit Daten nach Abs. 4 verarbeitet werden:

a)

Vermeidung der missbräuchlichen Inanspruchnahme gleichartiger Leistungen,

b)

Durchführung der gesetzlich vorgesehenen Anrechnung bestimmter Leistungen,

c)

Geltendmachung des gesetzlich vorgesehenen Übergangs von Rechtsansprüchen auf bestimmte Leistungen,

d)

Kontrolle der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit der Leistungsgewährung,

e)

Kontrolle der Treffsicherheit und Feststellung von Versorgungslücken.

(9) Der nach Abs. 2 Verantwortliche hat als Betreiber des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) sicherzustellen, dass

a)

der Zugriff innerhalb des Tiroler Informationssystems Sozialverwaltung (TISO) durch Rechte- und Rollenkonzepte auf jene Daten eingeschränkt wird, die zur Erfüllung der Aufgaben der Organe mit Zugriffsrecht und zur Erreichung der Zwecke nach Abs. 8 lit. a bis e jeweils erforderlich sind,

b)

von Organen mit Zugriffsrecht nur auf einen für sie eingerichteten Bereich zugegriffen werden kann,

c)

zumindest jährlich Revisionen der im eigenen Zuständigkeitsbereich erteilten Zugriffsberechtigungen durchgeführt werden und

d)

persönliche Zugangsdaten nicht an dritte Personen weitergegeben werden und Zugänge gemäß einem Sicherheitsniveau „hoch“ abgesichert sind.

(10) Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. a bis h sind längstens sieben Jahre nach dem Ende der Gewährung von Leistungen der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren weiter benötigt werden. Personenbezogene Daten nach Abs. 4 lit. i sind längstens sieben Jahre nach dem Auslaufen einer Vereinbarung nach § 41 Abs. 2 zu löschen, soweit sie nicht zur Abrechnung erbrachter Leistungen, zum Abschluss bzw. zur Verlängerung von Leistungsvereinbarungen oder zur Festlegung von Kostensätzen weiter benötigt werden.

(11) Als Identifikationsdaten gelten:

a)

bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, bereichsspezifische Personenkennzeichen, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,

b)

bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(12) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.

In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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