Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die in den §§ 40 Abs. 3 lit. c und d und 41 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 49 TMSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 49 TMSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 49 TMSG