Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024
Die in den §§ 40 Abs. 3 lit. c und d und 41 Abs. 4 geregelten Aufgaben der Gemeinden sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
In Kraft seit 01.01.2022 bis 31.12.9999
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