§ 2 Tir KAG

Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.09.2024 bis 31.12.9999

Als Krankenanstalten gelten nicht:

a)

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

b)

Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie arbeitsmedizinische Zentren;

c)

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen (Kuranstalten);

d)

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2009;

e)

Gruppenpraxen;

f)

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber;

g)

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

  1. a)Litera aforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
  2. b)Litera bEinrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie arbeitsmedizinische Zentren;
  3. c)Litera cEinrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen (Kuranstalten);
  4. d)Litera ddie Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2009;die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2009;
  5. e)Litera eGruppenpraxen;
  6. f)Litera fmedizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber;medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, für Asylwerber;
  7. g)Litera gmedizinische Versorgungseinrichtungen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige, die für die Dauer einer Epidemie oder einer Pandemie eingerichtet sind.

Stand vor dem 06.09.2024

In Kraft vom 18.04.2020 bis 06.09.2024

Als Krankenanstalten gelten nicht:

a)

Anstalten, die für die Unterbringung geistig abnormer oder entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher bestimmt sind, sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;

b)

Einrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie arbeitsmedizinische Zentren;

c)

Einrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen (Kuranstalten);

d)

die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2009;

e)

Gruppenpraxen;

f)

medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber;

g)

medizinische Versorgungseinrichtungen für an COVID-19 Erkrankte und Krankheitsverdächtige für die Dauer der Pandemie.

  1. a)Litera aforensisch-therapeutische Zentren für die Unterbringung von Rechtsbrechern mit einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung, Anstalten für die Unterbringung entwöhnungsbedürftiger Rechtsbrecher sowie Krankenabteilungen in Justizanstalten;
  2. b)Litera bEinrichtungen, die von Betrieben für die Leistung Erster Hilfe bereitgehalten werden, Einrichtungen der arbeitsmedizinischen Betreuung sowie arbeitsmedizinische Zentren;
  3. c)Litera cEinrichtungen zur Anwendung von medizinischen Behandlungsarten, die sich aus einem ortsgebundenen natürlichen Heilvorkommen oder dessen Produkten ergeben, einschließlich der Anwendung von solchen Zusatztherapien, die zur Ergänzung der Kurbehandlung nach ärztlicher Anordnung angewendet werden und bei denen nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft davon auszugehen ist, dass die ärztliche Aufsicht über den Betrieb ausreicht, um schädliche Wirkungen auf das Leben oder die Gesundheit der behandelten Personen auszuschließen (Kuranstalten);
  4. d)Litera ddie Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, BGBl. I Nr. 63/2002, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2009;die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH nach dem Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 2002,, in der Fassung des Gesetzes BGBl. römisch eins Nr. 111/2009;
  5. e)Litera eGruppenpraxen;
  6. f)Litera fmedizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach § 1 Z 5 des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, BGBl. Nr. 405/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 70/2015, für Asylwerber;medizinische Versorgungseinrichtungen in Betreuungseinrichtungen nach Paragraph eins, Ziffer 5, des Grundversorgungsgesetzes-Bund 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 405 aus 1991,, zuletzt geändert durch das Gesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, für Asylwerber;
  7. g)Litera gmedizinische Versorgungseinrichtungen für Erkrankte und Krankheitsverdächtige, die für die Dauer einer Epidemie oder einer Pandemie eingerichtet sind.

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