§ 13d Tir KAG Fortbildung des nichtärztlichen Personals

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026

Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.

In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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