Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.02.2026
Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-therapeutisch-diagnostischen Gesundheitsberufe sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
In Kraft seit 30.12.2025 bis 31.12.9999
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