Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024
Die Träger der Krankenanstalten haben eine ausreichende Fortbildung der Angehörigen der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe, der Angehörigen der medizinisch-technischen Dienste sowie des übrigen in Betracht kommenden nichtärztlichen Personals sicherzustellen.
In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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