§ 13e Tir KAG

Tir KAG - Krankenanstaltengesetz - Tir KAG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Träger der Krankenanstalten haben die Patienten in geeigneter Weise über die Tiroler Patientenvertretung und deren Erreichbarkeit zu informieren.

(2) Auf Wunsch eines Patienten haben die Träger der Krankenanstalten eine an die Tiroler Patientenvertretung gerichtete Beschwerde entgegenzunehmen und unverzüglich an diese weiterzuleiten.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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