Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter AusgabenAuszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzusetzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres Zweckes gewährleistet ist. Mittel, die der BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.
(2) Die Gemeinde kann zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Mittel als
|
| |||||||||
|
|
anlegen.
(3) RücklagenZahlungsmittelreserven sind vorbehaltlich des § 92 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu bilden.
(4) Rücklagen sindgegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung gesondert,auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.
(1) Die Gemeinde hat ihre Zahlungsfähigkeit durch eine angemessene Liquiditätsplanung sicherzustellen. Die Gemeinde hat zur Sicherung der rechtzeitigen Leistung fälliger, veranschlagter AusgabenAuszahlungen des Haushaltes, soweit es die finanzielle Lage gestattet, eine BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen anzulegen. Die Höhe der Betriebsmittelrücklage ist so anzusetzen und zu halten, dass die Erfüllung ihres Zweckes gewährleistet ist. Mittel, die der BetriebsmittelrücklageZahlungsmittelreserve für allgemeine Haushaltsrücklagen entnommen werden, sind ihr nach Möglichkeit im Jahr der Entnahme, jedenfalls aber im Folgejahr, wieder zuzuführen.
(2) Die Gemeinde kann zur Vorsorge für künftige Erfordernisse Mittel als
|
| |||||||||
|
|
anlegen.
(3) RücklagenZahlungsmittelreserven sind vorbehaltlich des § 92 Abs. 5 zweiter Satz aus Mitteln des ordentlichen Haushaltes zu bilden.
(4) Rücklagen sindgegebenenfalls nach ihrer Zweckbestimmung gesondert,auszuweisen und ertragbringend, sicher und bei Bedarf greifbar anzulegen und dürfen nur für den vorgesehenen Zweck verwendet werden.
(3) Das Ausweisen einer fiktiven Zahlungsmittelreserve ist nicht zulässig.