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(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.
(1) Das Vermögen sowie die Rechte und Verbindlichkeiten des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfonds nach dem Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetz 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 gehen mit dem In-Kraft-TretenInkrafttreten dieses Gesetzes auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
(2) Die Organe des Fonds nach diesem Gesetz haben die Aufgaben nach § 15 Abs. 4 des Tiroler Krankenanstaltenfinanzierungsfondsgesetzes 2001, LGBl. Nr. 63, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 11/2005 wahrzunehmen.