§ 7 TGeoDIG Netzwerk

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Öffentliche Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und die Zugänglichkeit der Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen. Nähere Bestimmungen sind in einem Vertrag mit der öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, zu regeln. In einem solchen Vertrag ist für die Dauer der Verknüpfung jedenfalls sicherzustellen, dass

a)

Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste diesem Gesetz entsprechen,

b)

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung vorliegen und

c)

die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, vom Dritten getragen werden.

(3) Öffentliche Geodatenstellen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einen Vertrag mit Dritten zu schließen.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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