§ 6 TGeoDIG Netzdienste

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Netzdienste der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung 976/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. 2009 Nr. L 274, S. 9, auch sonstigen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen.

(3) Netzdienste sind:

a)

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und - diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,

b)

Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,

c)

Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,

d)

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um deren Interoperabilität zu erreichen, und

e)

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(4) Die Netzdienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(5) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

a)

Schlüsselwörter,

b)

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,

c)

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze,

d)

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie,

e)

geographischer Standort,

f)

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und - diensten und deren Nutzung,

g)

die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.

(6) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Abs. 3 so zu kombinieren, dass diese den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend betrieben werden können.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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