§ 15 TGeoDIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

TGeoDIG - Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind in Bezug auf Geodatensätze oder -dienste der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

In Kraft seit 03.09.2010 bis 31.12.9999
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