Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. 2009 Nr. L 148, S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2009 Nr. L 322, S. 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 13 zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.
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