Gesamte Rechtsvorschrift TGeoDIG

Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler

TGeoDIG
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Stand der Gesetzesgebung: 12.12.2019
Gesetz vom 30. Juni 2010 über eine umweltrelevante Geodateninfrastruktur des Landes Tirol (Tiroler Geodateninfrastrukturgesetz – TGeoDIG)

StF: LGBl. Nr. 54/2010 - Landtagsmaterialien: 247/10

§ 1 TGeoDIG Ziel


Ziel dieses Gesetzes ist die Schaffung eines Rahmens zum Auf- und Ausbau der aufgrund der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), im Folgenden als INSPIRE-Richtlinie bezeichnet, erforderlichen Geodateninfrastruktur des Landes Tirol für Zwecke der Umweltpolitik und anderer politischer Maßnahmen oder Tätigkeiten, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können.

§ 2 TGeoDIG Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für Geodatensätze und Geodatendienste,

a)

die sich auf das österreichische Staatsgebiet beziehen,

b)

die in elektronischer Form bei einer öffentlichen Geodatenstelle, unter deren öffentlichen Auftrag sie fallen, oder bei Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, vorhanden sind oder für diese bereitgehalten werden,

c)

die eines oder mehrere der in der Anlage 1, 2 oder 3 angeführten Geodaten-Themen betreffen und

d)

die in Verwendung stehen.

(2) Sind von einem Geodatensatz nach Abs. 1 identische Kopien vorhanden, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Bestehen Rechte geistigen Eigentums Dritter an Geodatensätzen oder -diensten, so können für diese Geodatensätze und -dienste nur dann Maßnahmen nach diesem Gesetz getroffen werden, wenn der Dritte diesen zustimmt.

(4) Für Geodatensätze und -dienste, die bei anderen öffentlichen Geodatenstellen als der Landesregierung oder dem Landeshauptmann in Verwendung stehen, gilt dieses Gesetz nur, wenn die Sammlung oder Verbreitung dieser Geodatensätze oder -dienste rechtlich vorgeschrieben ist.

(5) Dieses Gesetz lässt

a)

alle anderen Rechtsvorschriften, die den Zugang zu oder die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen regeln, insbesondere das Tiroler Umweltinformationsgesetz 2005, LGBl. Nr. 89, und das Tiroler Informationsweiterverwendungsgesetz, LGBl. Nr. 4/2007, sowie

b)

die Rechte des geistigen Eigentums

1.

der öffentlichen Geodatenstellen oder

2.

der Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie der anderen Länder oder des Bundes oder

3.

der Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates

unberührt.

(6) Dieses Gesetz verpflichtet nicht zur Erstellung oder Sammlung neuer Geodaten.

(7) Durch dieses Gesetz werden die Zuständigkeiten des Bundes nicht berührt.

§ 3 TGeoDIG Begriffsbestimmungen


(1) Geodateninfrastruktur sind Metadaten, Geodatensätze und -dienste, Netzdienste und -technologien, Vereinbarungen über Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren, die im Sinn dieses Gesetzes geschaffen, angewandt oder zur Verfügung gestellt werden.

(2) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geographischen Gebiet.

(3) Geodatensatz ist eine identifizierbare Sammlung von Geodaten.

(4) Geodatendienste sind Formen der Verarbeitung der in Geodatensätzen enthaltenen Geodaten oder der zugehörigen Metadaten mit Hilfe einer Computeranwendung.

(5) Geoobjekt ist die abstrakte Darstellung eines Phänomens der Realwelt in Bezug auf einen bestimmten Standort oder ein geographisches Gebiet.

(6) Metadaten sind Informationen, die Geodatensätze und -dienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.

(7) Interoperabilität ist im Fall von Geodatensätzen ihre mögliche Kombination und im Fall von Geodatendiensten ihre mögliche Interaktion ohne wiederholtes manuelles Eingreifen und in der Weise, dass das Ergebnis kohärent ist und der Zusatznutzen der Geodatensätze und -dienste erhöht wird.

(8) Referenzversion ist die Ursprungsversion eines Geodatensatzes, von dem identische Kopien abgeleitet werden können.

(9) Das Geo-Portal INSPIRE ist eine von der Europäischen Kommission auf Ebene der Europäischen Union geschaffene und betriebene Internetseite oder eine vergleichbare Organisationsstruktur, die Zugang zu den im § 6 Abs. 3 genannten Netzdiensten, entsprechenden Diensten nach den die INSPIRE-Richtlinie umsetzenden Gesetzen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration oder von Staatsverträgen gleichgestellten Staaten bietet.

(10) Öffentliche Geodatenstellen im Sinn der §§ 4 Abs. 1, 5, 6, 7, 10 Abs. 1, 4 und 5 sowie 12 sind

a)

Organe des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane und

b)

Organe sonstiger landesgesetzlich geregelter Einrichtungen, die durch Gesetz übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung im Zusammenhang mit der Umwelt wahrnehmen.

(11) Soweit Geodatensätze oder -dienste Angelegenheiten zugehören, die in Gesetzgebung Landessache sind, sind hinsichtlich der Erfüllung der Verpflichtungen nach § 4 Abs. 3, § 8 und § 10 Abs. 2 öffentliche Geodatenstellen:

a)

Verwaltungsbehörden und unter ihrer sachlichen Aufsicht stehende sonstige Organe der Verwaltung, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, sowie diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,

b)

juristische Personen öffentlichen Rechts, die durch Gesetz oder innerstaatlich unmittelbar wirksamen internationalen Rechtsakt übertragene Aufgaben der öffentlichen Verwaltung einschließlich bestimmter Pflichten, Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Umwelt ausüben.

(12) Dritte sind natürliche oder juristische Person oder eingetragene Personengesellschaften, ausgenommen

a)

öffentliche Geodatenstellen oder

b)

auf Bestimmungen der anderen Länder oder des Bundes beruhende Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie oder

c)

Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellten Staates.

§ 4 TGeoDIG Metadaten


(1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Metadaten zu erstellen und auf dem aktuellen Stand zu halten; dies hat in einer Qualität zu erfolgen, die zur Erfüllung des im § 3 Abs. 6 genannten Zwecks ausreichend ist. Öffentliche Geodatenstellen können sich hierzu eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Metadaten sind für die Geodatensätze oder -dienste der Geodaten-Themen

a)

der Anlagen 1 und 2 bis zum 3. Dezember 2010,

b)

der Anlage 3 bis zum 3. Dezember 2013

zu erstellen.

(3) Metadaten der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung (EG) 1205/2008 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Metadaten, ABl. 2008 Nr. L 326, S. 12, in der Fassung der Berichtigung, ABl. 2009 Nr. L 328, S. 83, auch Angaben betreffend die Beschränkungen des Zugangs der Öffentlichkeit nach § 8 sowie die Gründe für solche Beschränkungen zu enthalten.

§ 5 TGeoDIG Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten


(1) Öffentliche Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder - dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.

(2) Die Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste ist gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch deren Anpassung oder durch Transformationsdienste nach § 6 Abs. 3 lit. d herzustellen.

(3) Interoperabel verfügbar zu machen sind:

a)

neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach der Erlassung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen und

b)

sonstige in Verwendung stehende Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von sieben Jahren nach der Erlassung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen.

(4) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben den auf Rechtsvorschriften der anderen Länder oder des Bundes beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Einhaltung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.

(5) Öffentliche Geodatenstellen oder Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder oder auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staaten erstrecken, die Darstellung und die Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Länder, Mitgliedstaaten oder Staaten einvernehmlich festzulegen.

§ 6 TGeoDIG Netzdienste


(1) Öffentliche Geodatenstellen haben für die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste, für die nach diesem Gesetz Metadaten zu erstellen sind, nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 Netzdienste zu schaffen und zu betreiben. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Die öffentlichen Geodatenstellen können ihre Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Netzdienste der öffentlichen Geodatenstellen haben neben den Erfordernissen nach der Verordnung 976/2009 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Netzdienste, ABl. 2009 Nr. L 274, S. 9, auch sonstigen Durchführungsbestimmungen nach Art. 16 der INSPIRE-Richtlinie zu entsprechen.

(3) Netzdienste sind:

a)

Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodatensätzen und - diensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen,

b)

Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen,

c)

Download-Dienste, die das Herunterladen von und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien vollständiger Geodatensätze oder Teile solcher Datensätze ermöglichen,

d)

Transformationsdienste zur Umwandlung von Geodatensätzen, um deren Interoperabilität zu erreichen, und

e)

Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten.

(4) Die Netzdienste müssen einschlägige Nutzeranforderungen berücksichtigen, nach Maßgabe der §§ 8 und 9 öffentlich verfügbar, einfach zu nutzen und über das Internet oder andere geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich sein.

(5) Für die Suchdienste sind zumindest folgende Metadaten als kombinierbare Suchkriterien zu gewährleisten:

a)

Schlüsselwörter,

b)

Klassifizierung von Geodaten und Geodatendiensten,

c)

Qualität und Gültigkeit der Geodatensätze,

d)

Grad der Übereinstimmung der Geodatensätze mit den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie,

e)

geographischer Standort,

f)

Bedingungen für den Zugang zu Geodatensätzen und - diensten und deren Nutzung,

g)

die für die Erstellung, Verwaltung, Erhaltung und Verbreitung der Geodatensätze oder -dienste zuständige öffentliche Geodatenstelle.

(6) Transformationsdienste sind mit den anderen Diensten nach Abs. 3 so zu kombinieren, dass diese den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie entsprechend betrieben werden können.

§ 7 TGeoDIG Netzwerk


(1) Öffentliche Geodatenstellen haben ihre Netzdienste über ein elektronisches Netzwerk zu verknüpfen und den Zugang zu diesen Netzdiensten über das Geo-Portal INSPIRE zu ermöglichen. Sie können diesen Zugang auch über eigene Zugangspunkte bieten. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen. Öffentliche Geodatenstellen können ihre Verknüpfung und die Zugänglichkeit der Netzdienste auch anderen öffentlichen Geodatenstellen gegen Ersatz allfällig zusätzlich entstehender Kosten zur Verfügung stellen.

(2) Dritte können ihre Geodatensätze oder -dienste mit dem Netzwerk nach Abs. 1 verknüpfen. Nähere Bestimmungen sind in einem Vertrag mit der öffentlichen Geodatenstelle, über deren Netzdienste die Verknüpfung erfolgen soll, zu regeln. In einem solchen Vertrag ist für die Dauer der Verknüpfung jedenfalls sicherzustellen, dass

a)

Metadaten, Geodatensätze oder -dienste und Netzdienste diesem Gesetz entsprechen,

b)

die technischen und rechtlichen Voraussetzungen für die Verknüpfung vorliegen und

c)

die mit der Verknüpfung verbundenen Kosten, einschließlich eines allfällig vereinbarten Entgelts, vom Dritten getragen werden.

(3) Öffentliche Geodatenstellen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 einen Vertrag mit Dritten zu schließen.

§ 8 TGeoDIG


(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder - diensten der öffentlichen Geodatenstellen über Suchdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a) ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die öffentliche Sicherheit,

b)

die umfassende Landesverteidigung oder

c)

die internationalen Beziehungen.

(2) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodatensätzen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen über die Dienste nach § 6 Abs. 3 lit. b bis e ist beschränkt, wenn dieser Zugang nachteilige Auswirkungen hätte auf:

a)

die im Abs. 1 genannten Aspekte,

b)

die Vertraulichkeit der Verfahren öffentlicher Geodatenstellen, sofern eine derartige Vertraulichkeit gesetzlich vorgesehen ist,

c)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Art durchzuführen,

d)

Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese nach österreichischem Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen,

e)

Rechte des geistigen Eigentums,

f)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung im Sinn der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, besteht, oder

g)

den Schutz von Umweltbereichen, auf die sich die Informationen beziehen.

(3) Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Diensten des elektronischen Geschäftsverkehrs nach § 9 Abs. 4 ist aus den im Abs. 2 genannten Gründen beschränkt.

(4) Die Beschränkungen der Abs. 1, 2 und 3 sind eng auszulegen. Dabei ist in jedem Einzelfall das öffentliche Interesse am Zugang zu berücksichtigen und gegen das Interesse an dessen Beschränkung abzuwägen.

(5) Beschränkungen des Zugangs zu Geodatensätzen oder - diensten über Emissionen in die Umwelt sind aus den Gründen des Abs. 2 lit. b, d, f und g nicht zulässig.

§ 9 TGeoDIG Entgelte und sonstige Bedingungen für


(1) Suchdienste und Darstellungsdienste (§ 6 Abs. 3 lit. a und b) sind der Öffentlichkeit unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(2) Abweichend von Abs. 1 können, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen, für Darstellungsdienste Entgelte, die die Wartung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste sichern, verlangt werden. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen große Datenmengen häufig aktualisiert werden. Werden über diese Dienste Daten zur Verfügung gestellt, kann dies in Formen erfolgen, die eine Weiterverwendung zu kommerziellen Zwecken ausschließt. Die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte sind auf Anfrage anzugeben.

(3) Für Download-Dienste und Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 3 lit. c und e) können Entgelte verlangt werden, sofern nicht sonstige Rechtsvorschriften die Unentgeltlichkeit oder geringere Entgelte vorsehen. Die Gesamteinnahmen aus diesen Entgelten dürfen die Kosten der Erfassung, Erstellung, Reproduktion und Verbreitung der Geodatensätze oder der entsprechenden Geodatendienste zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne nicht übersteigen. Die Entgelte haben sich an den Kosten des entsprechenden Abrechnungszeitraumes zu orientieren und sind unter Bedachtnahme auf die für die öffentlichen Geodatenstellen jeweils geltenden Buchführungsgrundsätze zu berechnen. Abs. 2 letzter Satz gilt sinngemäß.

(4) Werden für Darstellungsdienste, Download-Dienste oder Dienste zum Abrufen von Geodatendiensten (§ 6 Abs. 3 lit. b, c oder e) Entgelte verlangt, so müssen zu deren Abwicklung Dienstleistungen des elektronischen Geschäftsverkehrs verfügbar sein. Für diese Dienste können Haftungsausschlüsse, elektronische Lizenzvereinbarungen oder erforderlichenfalls Lizenzen in sonstiger Form vorgesehen werden.

§ 10 TGeoDIG


(1) Öffentliche Geodatenstellen haben durch entsprechende Maßnahmen zu ermöglichen, dass die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder -dienste für andere öffentliche Geodatenstellen oder entsprechende Stellen anderer Länder oder des Bundes nach Maßgabe des Abs. 2 zugänglich und nutzbar sind, sofern dies für die Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist.

(2) Der Zugang zu Geodatensätzen oder -diensten der öffentlichen Geodatenstellen ist ausgeschlossen, wenn dadurch

a)

laufende Gerichtsverfahren, die Möglichkeit einer Person, ein faires Verfahren zu erhalten, oder die Möglichkeiten einer Behörde, Untersuchungen strafrechtlicher Art durchzuführen, gefährdet würden,

b)

die öffentliche Sicherheit gefährdet würde,

c)

die umfassende Landesverteidigung gefährdet würde,

d)

die internationalen Beziehungen gefährdet würden oder

e)

die Vertraulichkeit personenbezogener Daten, sofern ein schutzwürdiges Interesse an deren Geheimhaltung besteht, verletzt würde.

(3) Der Zugang und die Nutzung darf nicht in einer Weise beschränkt werden, dass praktische Hindernisse zum Zeitpunkt der Nutzung von Geodatensätzen oder -diensten durch andere öffentliche Geodatenstellen entstehen können.

(4) Öffentliche Geodatenstellen können, wenn in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, für die Nutzung ihrer Geodatensätze oder -dienste Lizenzen erteilen oder Entgelte verlangen. Solche Maßnahmen müssen mit dem Ziel der leichten Nutzbarkeit von Geodatensätzen und -diensten vereinbar sein. Werden Entgelte verlangt, so dürfen sie nicht das zur Gewährleistung der nötigen Qualität und des Angebots von Geodatensätzen und -diensten notwendige Minimum zuzüglich einer angemessenen Gewinnspanne übersteigen, wobei gegebenenfalls Selbstfinanzierungserfordernisse der die Geodatensätze oder -dienste anbietenden öffentlichen Geodatenstelle zu beachten sind.

(5) Die Entgelte und sonstigen Bedingungen für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste sind von der öffentlichen Geodatenstelle im Voraus festzulegen und in geeigneter Weise, soweit möglich und sinnvoll auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen. Auf Anfrage sind die Berechnungsgrundlagen für die Entgelte anzugeben.

§ 11 TGeoDIG Nutzung von Geodaten durch ausländische


(1) § 10 Abs. 1 bis 4 gilt sinngemäß für die Nutzung der Geodatensätze oder -dienste durch

a)

Organe oder Einrichtungen der Europäischen Union,

b)

Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 lit. a und b der INSPIRE-Richtlinie anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staaten und

c)

Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden und bei denen die Europäische Union und deren Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind,

sofern dies zur Wahrnehmung ihrer öffentlichen Aufgaben, die direkte oder indirekte Auswirkungen auf die Umwelt haben können, erforderlich ist. § 10 Abs. 5 gilt sinngemäß für die in lit. b und c genannten Stellen.

(2) Für Geodatensätze und -dienste, die den Organen oder Einrichtungen der Europäischen Union in Erfüllung von Berichtspflichten des Unionsumweltrechts zur Verfügung gestellt werden, dürfen von diesen keine Entgelte verlangt werden.

(3) Die Nutzung kann an Bedingungen gebunden werden. Diese sind gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Union gemäß der Verordnung (EU) 268/2010 der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen, ABl. 2010 Nr. L 83, S. 8, zu gestalten. Die Nutzung durch die Stellen nach Abs. 1 lit. c setzt Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit voraus.

§ 12 TGeoDIG Monitoring


Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben die Schaffung und Nutzung ihrer Geodateninfrastrukturen gemäß der Entscheidung 2009/442/EG der Kommission zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung, ABl. 2009 Nr. L 148, S. 18, in der Fassung der Berichtigung ABl. 2009 Nr. L 322, S. 40, zu überwachen und diese Informationen der Landesregierung zur Erfüllung der Verpflichtungen nach § 13 zeitgerecht und auf Dauer zur Verfügung zu stellen.

§ 13 TGeoDIG Berichtspflichten


(1) Die Landesregierung hat dem zuständigen Bundesminister die zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Art. 21 der INSPIRE-Richtlinie erforderlichen Informationen rechtzeitig zu übermitteln.

(2) Informationen für Berichte nach Art. 21 Abs. 2 und 3 der INSPIRE-Richtlinie haben die in der Entscheidung 2009/442/EG geforderten Angaben zur zusammenfassenden Beschreibung insbesondere folgender Aspekte zu enthalten:

a)

die Koordinierung zwischen öffentlichen Geodatenstellen und Nutzern von Geodatensätzen oder -diensten und zwischengeschalteten Stellen, Beziehung zu Dritten und Organisation der Qualitätssicherung,

b)

den Beitrag von öffentlichen Geodatenstellen oder von Dritten, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, zum Betrieb und zur Koordinierung der Geodateninfrastruktur,

c)

Informationen über die Nutzung der Geodateninfrastruktur,

d)

Vereinbarungen über die Nutzung von Geodaten durch öffentliche Geodatenstellen und entsprechende Stellen der anderen Länder, des Bundes oder anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union im Sinn der INSPIRE-Richtlinie,

e)

Kosten und Nutzen der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie.

(3) Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 haben die öffentlichen Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, die erforderlichen Informationen zeitgerecht zu übermitteln.

(4) Die Landesregierung hat die nach Art. 19 Abs. 2 der INSPIRE-Richtlinie benannte nationale Anlaufstelle bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

§ 14 TGeoDIG Verordnungsermächtigung


Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Regelungen zur Erfüllung von Verpflichtungen aus den Durchführungsbestimmungen nach Art. 4 Abs. 7, Art. 7 Abs. 1, Art. 16, Art. 17 Abs. 8 und Art. 21 Abs. 4 der INSPIRE-Richtlinie zu erlassen, insbesondere

a)

eine Beschreibung der Geodaten-Themen (§ 2 Abs. 1 lit. c),

b)

die Festlegung technischer Modalitäten zur Interoperabilität und zur Harmonisierung von Geodatensätzen und -diensten (§ 5 Abs. 2),

c)

die Festlegung technischer Spezifikationen und Mindestleistungkriterien für die Netzdienste (§ 6 Abs. 2),

d)

die Festlegung technischer Spezifikationen der Verknüpfung der Geodatensätze und -dienste mit dem Netzwerk (§ 7 Abs. 1 und 2),

e)

die Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Nutzung von Geodaten durch Organe und Einrichtungen der Europäischen Union (§ 11 Abs. 3) und

f)

die Festlegung der Inhalte und Formen des Monitorings und der Berichte an den zuständigen Bundesminister (§§ 12 und 13).

§ 15 TGeoDIG Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde


Die Aufgaben der Gemeinde nach diesem Gesetz sind in Bezug auf Geodatensätze oder -dienste der Gemeinde solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 16 TGeoDIG Umsetzung von Unionsrecht


Durch dieses Gesetz wird die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE), ABl. 2007 Nr. L 108, S. 1, umgesetzt.

§ 17 TGeoDIG Inkrafttreten


Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

Anlage

Anl. 1 TGeoDIG


Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang I der INSPIRE-Richtlinie

1.

Koordinatenreferenzsysteme:

Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) und/oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums.

2.

Geografische Gittersysteme:

Harmonisierte Gittersysteme mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen.

3.

Geografische Bezeichnungen:

Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse.

4.

Verwaltungseinheiten:

Lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben und/oder ausüben und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind.

5.

Adressen:

Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl.

6.

Flurstücke/Grundstücke (Katasterparzellen):

Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden.

7.

Verkehrsnetze:

Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt. Umfasst sind auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen, sowie das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinn der Entscheidung Nr. 1692/96/EG über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, ABl. 1996 Nr. L 228, S. 1.

8.

Gewässernetz:

Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebieten und allen sonstigen Wasserkörpern und hiermit verbundenen Teilsystemen, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete, gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, ABl. 2000 Nr. L 327, S. 1.

9.

Schutzgebiete:

Gebiete, die im Rahmen des internationalen, gemeinschaftlichen Rechts oder innerstaatlichen Rechts ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen.

Anl. 2 TGeoDIG


Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang II der INSPIRE-Richtlinie

1.

Höhe:

Digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Meeresflächen. Dazu gehören Geländemodell, Tiefenmessung und Küstenlinie.

2.

Bodenbedeckung:

Physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper.

3.

Orthofotografie:

Georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren.

4.

Geologie:

Geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur. Dies umfasst auch Grundgestein, Grundwasserleiter und Geomorphologie.

Anl. 3 TGeoDIG


Geodaten-Themen und deren Beschreibung nach Anhang III der INSPIRE-Richtlinie

1.

Statistische Einheiten:

Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten.

2.

Gebäude:

Geografischer Standort von Gebäuden.

3.

Boden:

Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität.

4.

Bodennutzung:

Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).

5.

Gesundheit und Sicherheit:

Geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege usw.), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (Ermüdung, Stress usw.) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm usw.) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (Nahrung, genetisch veränderte Organismen).

6.

Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste:

Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung, staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser.

7.

Umweltüberwachung:

Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen Parametern des Ökosystems (Artenvielfalt, ökologischer Zustand der Vegetation usw.) durch oder im Auftrag von öffentlichen Behörden.

8.

Produktions- und Industrieanlagen:

Standorte für industrielle Produktion, einschließlich der durch die Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. 1996 Nr. L 257, S. 26, erfassten Anlagen und Einrichtungen zur Wasserentnahme sowie Bergbau- und Lagerstandorte.

9.

Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen:

Landwirtschaftliche Anlagen und Produktionsstätten (einschließlich Bewässerungssystemen, Gewächshäusern und Ställen).

10.

Verteilung der Bevölkerung – Demografie:

Geografische Verteilung der Bevölkerung, einschließlich Bevölkerungsmerkmalen und Tätigkeitsebenen, zusammengefasst nach Gitter, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

11.

Bewirtschaftungsgebiete/Schutzgebiete/geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten:

Auf internationaler, europäischer, nationaler, regionaler und lokaler Ebene bewirtschaftete, geregelte oder zu Zwecken der Berichterstattung herangezogene Gebiete. Dazu zählen Deponien, Trinkwasserschutzgebiete, nitratempfindliche Gebiete, geregelte Fahrwasser auf See oder auf großen Binnengewässern, Gebiete für die Abfallverklappung, Lärmschutzgebiete, für Exploration und Bergbau ausgewiesene Gebiete, Flussgebietseinheiten, entsprechende Berichterstattungseinheiten und Gebiete des Küstenzonenmanagements.

12.

Gebiete mit naturbedingten Risiken:

Gefährdete Gebiete, eingestuft nach naturbedingten Risiken (sämtliche atmosphärische, hydrologische, seismische, vulkanische Phänomene sowie Naturfeuer, die aufgrund ihres örtlichen Auftretens sowie ihrer Schwere und Häufigkeit signifikante Auswirkungen auf die Gesellschaft haben können), z. B. Überschwemmungen, Erdrutsche und Bodensenkungen, Lawinen, Waldbrände, Erdbeben oder Vulkanausbrüche.

13.

Atmosphärische Bedingungen:

Physikalische Bedingungen in der Atmosphäre. Dazu zählen Geodaten auf der Grundlage von Messungen, Modellen oder einer Kombination aus beiden sowie Angabe der Messstandorte.

14.

Meteorologisch-geografische Kennwerte:

Witterungsbedingungen und deren Messung; Niederschlag, Temperatur, Gesamtverdunstung (Evapotranspiration), Windgeschwindigkeit und Windrichtung.

15.

Ozeanografisch-geografische Kennwerte:

Physikalische Bedingungen der Ozeane (Strömungsverhältnisse, Salinität, Wellenhöhe).

16.

Meeresregionen:

Physikalische Bedingungen von Meeren und salzhaltigen Gewässern, aufgeteilt nach Regionen und Teilregionen mit gemeinsamen Merkmalen.

17.

Biogeografische Regionen:

Gebiete mit relativ homogenen ökologischen Bedingungen und gemeinsamen Merkmalen.

18.

Lebensräume und Biotope:

Geografische Gebiete mit spezifischen ökologischen Bedingungen, Prozessen, Strukturen und (lebensunterstützenden) Funktionen als physische Grundlage für dort lebende Organismen. Dies umfasst auch durch geografische, abiotische und biotische Merkmale gekennzeichnete natürliche oder naturnahe terrestrische und aquatische Gebiete.

19.

Verteilung der Arten:

Geografische Verteilung des Auftretens von Tier- und Pflanzenarten, zusammengefasst in Gittern, Region, Verwaltungseinheit oder sonstigen analytischen Einheiten.

20.

Energiequellen:

Energiequellen wie Kohlenwasserstoffe, Wasserkraft, Bioenergie, Sonnen- und Windenergie, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Energiequelle.

21.

Mineralische Bodenschätze:

Mineralische Bodenschätze wie Metallerze, Industrieminerale, gegebenenfalls mit Tiefen- bzw. Höhenangaben zur Ausdehnung der Bodenschätze.

Geodateninfrastrukturgesetz - TGeoDIG, Tiroler (TGeoDIG) Fundstelle


Gesetz vom 30. Juni 2010 über eine umweltrelevante
Geodateninfrastruktur des Landes Tirol (Tiroler
Geodateninfrastrukturgesetz – TGeoDIG)

LGBl. Nr. 54/2010

Änderung

STF: LGBl. Nr. 54/2010 - Landtagsmaterialien: 247/10

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landtag hat beschlossen:

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