(1) Öffentliche Geodatenstellen haben die bei ihnen vorhandenen oder für sie bereitgehaltenen Geodatensätze oder - dienste nach Maßgabe der Abs. 2 und 3 interoperabel verfügbar zu machen. Hierzu können sie sich eines Dienstleisters oder anderer geeigneter Stellen bedienen.
(2) Die Interoperabilität der Geodatensätze und -dienste ist gemäß den Durchführungsbestimmungen nach Art. 7 Abs. 1 der INSPIRE-Richtlinie durch deren Anpassung oder durch Transformationsdienste nach § 6 Abs. 3 lit. d herzustellen.
(3) Interoperabel verfügbar zu machen sind:
a) | neu gesammelte oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von zwei Jahren nach der Erlassung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen und | |||||||||
b) | sonstige in Verwendung stehende Geodatensätze und die entsprechenden Geodatendienste innerhalb von sieben Jahren nach der Erlassung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen. |
(4) Öffentliche Geodatenstellen und Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben den auf Rechtsvorschriften der anderen Länder oder des Bundes beruhenden Stellen im Sinn des Art. 3 Z 9 der INSPIRE-Richtlinie die zur Einhaltung der im Abs. 2 genannten Durchführungsbestimmungen erforderlichen Informationen einschließlich Daten, Codes und technischer Klassifizierungen unbeschränkt zur Verfügung zu stellen.
(5) Öffentliche Geodatenstellen oder Dritte, denen nach § 7 Abs. 2 Netzzugang gewährt wurde, haben zur Sicherstellung der Kohärenz von Geodaten über geographische Objekte, die sich auch auf das Gebiet anderer Länder oder auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder diesen aufgrund von Verträgen im Rahmen der europäischen Integration gleichgestellter Staaten erstrecken, die Darstellung und die Position dieser Objekte mit den jeweils zuständigen Stellen oder Personen der anderen Länder, Mitgliedstaaten oder Staaten einvernehmlich festzulegen.
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