Die Satzungen der Agrargemeinschaften haben insbesondere Bestimmungen zu enthalten über:
a) | den Namen, den Sitz und den Zweck der Agrargemeinschaft, | |||||||||
b) | die Rechte und Pflichten der Mitglieder, | |||||||||
c) | den Aufgabenbereich der Organe, | |||||||||
d) | die Art und Form der Einladung zu den Sitzungen der Vollversammlung und des Ausschusses sowie die Führung des Protokollbuches, | |||||||||
e) | die Angelegenheiten, in denen Beschlüsse (Verfügungen) zu ihrer Rechtswirksamkeit einer agrarbehördlichen Genehmigung bedürfen, | |||||||||
f) | die Verwendung allfälliger Ertragsüberschüsse, jedoch nicht bei Agrargemeinschaften auf Gemeindegut im Sinn des § 33 Abs. 2 lit. c Z 1, | |||||||||
g) | die Abwicklung des Geldverkehrs, die Verrechnung und die Führung von Aufzeichnungen, aus denen die Gebarung ersichtlich ist, die Bildung eines Betriebsfonds zur Bestreitung laufender Ausgaben, die Erstellung des Voranschlages und des Rechnungsabschlusses sowie die Prüfung der Gebarung und des Rechnungsabschlusses durch die Rechnungsprüfer. |
0 Kommentare zu § 36 TFLG 1996