§ 9 TADG 2005 Fristen

TADG 2005 - Antidiskriminierungsgesetz 2005 - TADG 2005, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.

(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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