Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach § 9 Abs. 1 Z 1 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so hat der Dienstgeber überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.Der Dienstgeber hat vor der Aufnahme einer Person in ein Dienstverhältnis, dem nicht unmittelbar ein Dienstverhältnis zum selben Dienstgeber vorangegangen ist, eine Strafregisterauskunft nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen. Soll die Person an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen verwendet werden, so hat der Dienstgeber überdies eine Sonderauskunft zu Sexualstraftätern nach Paragraph 9 a, Absatz 2, des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen.
(2)Absatz 2Die Strafregisterauskünfte nach Abs. 1 sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.Die Strafregisterauskünfte nach Absatz eins, sind nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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