(1) Zur Erreichung der Zielsetzungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, hat die Landesregierung einen Aktionsplan zu erstellen und dem Landtag zuzuleiten.
(2) Der Aktionsplan hat einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen. Mindestens alle fünf Jahre sind Teilbereiche des Aktionsplanes zu evaluieren.
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