(1) Dieses Gesetz gilt für
a) | die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung; | |||||||||
b) | natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. |
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für die im § 3 Abs. 2 genannten Angelegenheiten, soweit diese in Gesetzgebung Bundessache sind, sowie für die Auftragsverwaltung des Bundes im Sinne des Art. 104 Abs. 2 B-VG.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über die Gleichbehandlung im Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, im Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, und in der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in ihren jeweils geltenden Fassungen, nicht berührt.
(1) Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2) Eine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes im Sinn des Abs. 1 liegt jedenfalls dann vor, wenn eine Frau im Zusammenhang mit
a) | einer Schwangerschaft oder | |||||||||
b) | einem Mutterschaftsurlaub im Sinn des Art. 8 der Richtlinie 92/85/EG des Rates über die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes von schwangeren Arbeitnehmerinnen, Wöchnerinnen und stillenden Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz, ABl. 1992 Nr. L 348, S. 1, wie einem nach mutterschutzrechtlichen Vorschriften des Bundes und der Länder für einen bestimmten Zeitraum vor und nach der Entbindung bestehenden absoluten Beschäftigungsverbot, |
eine weniger günstige Behandlung erfährt.
(3) Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen eines bestimmten Geschlechtes, Personen, die einer bestimmten ethnischen Gruppe angehören, Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, Personen mit einer bestimmten Behinderung, Personen eines bestimmten Alters oder Personen mit einer bestimmten sexuellen Orientierung in besonderer Weise gegenüber anderen Personen benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(4) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aufgrund der in den Abs. 1, 2 und 3 genannten Diskriminierungsgründe vor.
(5) Menschen mit Behinderungen sind Personen, deren körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder psychische Verfassung nicht nur vorübergehend von dem für das Lebensalter typischen Zustand in einem Ausmaß abweichen, das geeignet ist, die Teilhabe am Leben der Gesellschaft zu beeinträchtigen. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als sechs Monaten.
(1) Bei der Besorgung von Aufgaben und bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 ist jede Diskriminierung von Personen aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung verboten.
(2) Das Verbot der Diskriminierung gilt insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
a) | Sozialschutz einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste; | |||||||||
b) | soziale Vergünstigungen; | |||||||||
c) | Bildung; | |||||||||
d) | Zugang zu Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum, und Versorgung mit diesen Gütern und Dienstleistungen; | |||||||||
e) | Zugang zu selbstständiger Erwerbstätigkeit; | |||||||||
f) | Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung einschließlich der praktischen Berufserfahrung; | |||||||||
g) | Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen. |
(1) § 3 gilt nicht für eine unterschiedliche Behandlung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, sofern sie sachlich gerechtfertigt ist und dem nicht Vorschriften des Unionsrechts über die Gleichstellung von Personen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit entgegenstehen, sowie für eine unterschiedliche Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenloser Personen ergibt.
(2) Das Verbot der Diskriminierung aufgrund einer Behinderung verbietet es nicht, Menschen mit Behinderungen vom Zugang zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit oder von der Teilnahme an Maßnahmen der Berufsausbildung oder der beruflichen Weiterbildung auszuschließen, wenn diese aufgrund ihrer Behinderung für die betreffende Erwerbstätigkeit oder für die Teilnahme an der betreffenden beruflichen Aus- oder Weiterbildungs- oder Umschulungsmaßnahme nicht geeignet oder befähigt sind.
(1) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund eines Merkmals vor, das im Zusammenhang mit einem der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, wenn dieses Merkmal wegen der Art einer bestimmten Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der Tätigkeit darstellt, sofern es sich dabei um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(2) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung aufgrund des Alters vor, wenn
a) | sie aufgrund objektiver Kriterien erfolgt und angemessen ist, | |||||||||
b) | sie durch ein rechtmäßiges Ziel, insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung, sachlich gerechtfertigt ist und | |||||||||
c) | die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. |
(3) Keine Diskriminierung liegt bei einer Ungleichbehandlung vor, die darin besteht, dass Güter und Dienstleistungen im Sinn des § 3 Abs. 2 lit. d ausschließlich oder vorwiegend für die Angehörigen eines Geschlechts bereitgestellt werden, wenn
a) | dies durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und | |||||||||
b) | die Mittel zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich sind. |
(4) Keine Diskriminierung stellen Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung dar, die darauf abzielen, tatsächliche Benachteiligungen von Personen aufgrund ihres Geschlechtes, ihrer ethnischen Zugehörigkeit, ihrer Religion, ihrer Weltanschauung, einer Behinderung, ihres Alters oder ihrer sexuellen Orientierung zu verhindern oder auszugleichen. Dies gilt insbesondere:
a) | für Maßnahmen zur Förderung der faktischen Gleichstellung von Frauen und Männern, insbesondere durch Beseitigung tatsächlich bestehender Ungleichheiten, und | |||||||||
b) | für Maßnahmen, die einer besseren Eingliederung von Menschen mit Behinderungen in die Arbeitswelt oder in die Gesellschaft dienen oder diese fördern. |
(1) Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 durch eine für das jeweilige Organ oder den jeweiligen Rechtsträger handelnde Person durch ein der sexuellen Sphäre zugehöriges, ein geschlechtsbezogenes oder ein mit den sonstigen im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten belästigt wird.
(2) Eine Belästigung liegt vor, wenn ein der sexuellen Sphäre zugehöriges, ein geschlechtsbezogenes oder ein mit den sonstigen im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründen im Zusammenhang stehendes Verhalten gesetzt wird, das
a) | die Würde der betroffenen Person beeinträchtigt oder dies bezweckt, | |||||||||
b) | für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und | |||||||||
c) | für die betroffene Person ein einschüchterndes, feindseliges, entwürdigendes, beleidigendes oder demütigendes Umfeld schafft oder dies bezweckt. |
(3) Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Belästigung einer anderen Person vor.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf im Rahmen einer Bewerbung einer Person um die Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol folgende personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Daten vom Bewerber bekannt gegeben wurden:
a) | vom Bewerber: Identifikationsdaten einschließlich Geburtsort und Lichtbild, Erreichbarkeitsdaten, Staatsbürgerschaft, Lebenslauf, Sozialversicherungsnummer, Familienstand, Ehepartner, eingetragener Partner, Person, mit der der Bewerber in Lebensgemeinschaft lebt, Kinder, Gesundheitsdaten in Bezug auf Eignung, Daten über Ausbildungen und Qualifikationen, berufsbezogene Daten, Art der Bewerbung und strafgerichtliche Verurteilungen, | |||||||||
b) | vom Ehepartner bzw. eingetragenen Partner bzw. der Person, mit der der Bewerber in Lebensgemeinschaft lebt: Vor- und Nachname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, berufsbezogene Daten, | |||||||||
c) | von Eltern des Bewerbers: Vor- und Nachname, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel, | |||||||||
d) | von Kindern des Bewerbers: Vor- und Nachname, Geburtsjahr. |
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese im Zusammenhang mit der Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol oder sich daraus ergebende Verfahren nicht mehr benötigt werden, es sei denn der Bewerber hat einer Evidenthaltung dieser Daten für eine allfällige spätere Aufnahme in ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Tirol ausdrücklich zugestimmt.
(4) Als Identifikationsdaten gelten bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel.
(5) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.
(1) Wurde eine Person diskriminiert, so hat sie unbeschadet der Möglichkeit der Anfechtung von individuellen Verwaltungsakten und Entscheidungen der Verwaltungsgerichte oder der Geltendmachung von Ansprüchen aus einem zivilrechtlichen Rechtsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger im ordentlichen Rechtsweg Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und auf eine Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung.
(2) Wurde eine Person im Sinne des § 6 belästigt, so hat sie gegenüber dem Belästiger oder der Belästigerin Anspruch auf Ersatz des Vermögensschadens und, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, Anspruch auf eine Entschädigung zum Ausgleich der durch die Verletzung ihrer Würde erlittenen persönlichen Beeinträchtigung, mindestens jedoch auf einen Schadenersatz in der Höhe von 720,– Euro. Diese Ansprüche bestehen auch gegenüber dem jeweiligen Rechtsträger, wenn dessen zuständiges Organ oder der oder die Vorgesetze des Belästigers oder der Belästigerin es schuldhaft unterlassen hat, gegen die Belästigung Abhilfe zu schaffen.
Bei der Bemessung der Höhe der Entschädigung für die erlittene persönliche Beeinträchtigung nach § 7 ist insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung oder Belästigung, die Erheblichkeit der Beeinträchtigung und allfällige Mehrfachdiskriminierungen Bedacht zu nehmen.
(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren im ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(1) Werden von einer Person Ansprüche nach § 7 Abs. 1 im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Diskriminierung lediglich glaubhaft zu machen. Dem beklagten Rechtsträger obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung vorliegt, insbesondere dass
a) | nicht auf einen der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe bezogene Gründe, sondern andere vom beklagten Rechtsträger glaubhaft gemachte Motive für die unterschiedliche Behandlung maßgebend waren oder | |||||||||
b) | die Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, insbesondere weil ein Merkmal, das im Zusammenhang mit einem der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, eine wesentliche und entscheidende Voraussetzung für die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit darstellt, oder | |||||||||
c) | im Fall einer behaupteten mittelbaren Diskriminierung ein Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 2 Abs. 3 vorliegt. |
(2) Werden von einer Person Ansprüche nach § 7 Abs. 2 im ordentlichen Rechtsweg geltend gemacht, so hat sie die diesen Ansprüchen zugrunde liegende Belästigung nach § 6 lediglich glaubhaft zu machen. Der oder dem Beklagten obliegt es zu beweisen, dass es bei Abwägung aller Umstände wahrscheinlicher ist, dass die von der Klägerin oder vom Kläger glaubhaft gemachten Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen. Im Fall einer Inanspruchnahme des jeweiligen Rechtsträgers nach § 7 Abs. 2 zweiter Satz obliegt es diesem als Beklagtem zudem zu beweisen, dass eine Abhilfe gegen die Belästigung durch das zuständige Organ oder durch den Vorgesetzen oder die Vorgesetzte des Belästigers oder der Belästigerin nicht schuldhaft unterlassen wurde.
(1) Die betroffene Person darf als Reaktion auf eine Beschwerde, auf die Einleitung eines Verfahrens zur Durchsetzung des Verbotes der Diskriminierung oder eines Verfahrens zur Geltendmachung von Schadenersatz nach § 7 bei der Besorgung von Aufgaben oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 nicht benachteiligt werden. Das Gleiche gilt für eine andere Person, die als Zeuge oder Auskunftsperson in einem Verfahren auftritt oder eine Beschwerde unterstützt.
(2) Hinsichtlich der Rechtsfolgen einer Verletzung des Benachteiligungsverbotes nach Abs. 1 gelten § 7 Abs. 1, hinsichtlich der Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen § 9 und hinsichtlich der Beweislast § 10 Abs. 1 sinngemäß.
Verbände, Organisationen oder andere juristische Personen, die von der Landesregierung als Einrichtungen anerkannt wurden, die nach ihren gesetz- oder satzungsmäßigen Zielen ein berechtigtes Interesse an der Einhaltung dieses Gesetzes haben, können auf Verlangen der betroffenen Person einem Rechtsstreit zur Durchsetzung von daraus abgeleiteten Ansprüchen als Nebenintervenient (§§ 17, 18 und 19 ZPO) beitreten.
Jede unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der im § 3 Abs. 1 genannten Diskriminierungsgründe, jede Belästigung im Sinne des § 6 sowie jede Benachteiligung im Sinne des § 11 Abs. 1 durch einen Bediensteten oder eine Bedienstete des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(1) Die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper haben erforderlichenfalls nach Maßgabe der Abs. 2, 3 und 4 durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass Menschen mit Behinderungen ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe
a) | Zugang zu Amtsgebäuden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen der genannten Rechtsträger haben und | |||||||||
b) | die von den genannten Rechtsträgern im Rahmen der Hoheits- und der Privatwirtschaftsverwaltung erbrachten Angebote und Leistungen nutzen und in Anspruch nehmen können, insbesondere, soweit diese für Menschen mit Behinderung von besonderer Bedeutung sind. |
(2) Maßnahmen nach Abs. 1 können insbesondere sein:
a) | die behindertengerechte, insbesondere barrierefreie Gestaltung, Einrichtung, Ausstattung oder Adaptierung von Amtsgebäuden; dabei ist insbesondere auf die ÖNORM B 1600 Barrierefreies Bauen – Planungsgrundlagen, Ausgabe 2017 04 01, Bedacht zu nehmen; diese Norm wird vom Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1020 Wien, herausgegeben und für die Dauer ihrer Geltung bei der Abteilung Allgemeine Bauangelegenheiten des Amtes der Tiroler Landesregierung während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt; | |||||||||
b) | die behindertengerechte Gestaltung, Ausstattung oder Adaptierung von sonstigen öffentlichen, insbesondere kommunikationstechnischen, Einrichtungen; | |||||||||
c) | die behindertengerechte Gestaltung und Aufbereitung von Informationen; | |||||||||
d) | die besondere Unterstützung von Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Amtsgeschäfte, soweit sie einer solchen bedürfen. |
(3) Eine Verpflichtung zur Durchführung von Maßnahmen nach Abs. 1 besteht nicht, wenn diese rechtlich unzulässig wären oder wegen des damit verbundenen Aufwandes zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würden. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere
a) | der mit der Maßnahme verbundene finanzielle oder sonstige Aufwand, | |||||||||
b) | die Größe der betroffenen Organisationseinheit, | |||||||||
c) | die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des jeweiligen Rechtsträgers und | |||||||||
d) | die Möglichkeit, finanzielle Förderungen aus öffentlichen Mitteln oder sonstige Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der Behindertenförderung durch staatliche oder private Einrichtungen in Anspruch zu nehmen, | |||||||||
zu berücksichtigen. Die Belastung ist jedenfalls dann nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch Förderungen oder Unterstützungsmaßnahmen im Sinne der lit. d ausgeglichen werden kann. |
(4) Können bestimmte Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen aus den im Abs. 3 genannten Gründen nicht durchgeführt werden, so ist durch andere zumutbare Maßnahmen eine maßgebliche Verbesserung der Situation der Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Erleichterung anzustreben. Hinsichtlich der Prüfung der Zumutbarkeit derartiger Maßnahmen gilt Abs. 3 zweiter und dritter Satz sinngemäß.
(1) Zur Erreichung der Zielsetzungen des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, BGBl. III Nr. 155/2008, hat die Landesregierung einen Aktionsplan zu erstellen und dem Landtag zuzuleiten.
(2) Der Aktionsplan hat einen Zeitraum von zehn Jahren zu umfassen. Mindestens alle fünf Jahre sind Teilbereiche des Aktionsplanes zu evaluieren.
(1) Websites und mobile Anwendungen des Landes Tirol, der Gemeinden, der Gemeindeverbände, der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper und der sonstigen durch Landesgesetz eingerichteten juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 zu entsprechen. Hiervon ausgenommen sind folgende Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen:
a) | Dateien mit Büroanwendungsformaten, die vor dem 23. September 2018 veröffentlicht wurden und deren Inhalte nicht für laufende Verwaltungsverfahren des jeweiligen Rechtsträgers erforderlich sind; | |||||||||
b) | aufgezeichnete zeitbasierte Medien, wie Video- und Audiomedien, die vor dem 23. September 2020 veröffentlicht wurden; | |||||||||
c) | live übertragene zeitbasierte Medien; | |||||||||
d) | Online-Karten und Kartendienste, sofern bei Karten für Navigationszwecke wesentliche Informationen in einer barrierefrei zugänglichen Weise digital bereitgestellt werden; | |||||||||
e) | Inhalte von Dritten, die vom jeweiligen Rechtsträger weder finanziert noch entwickelt werden und die auch nicht dessen Kontrolle unterliegen; | |||||||||
f) | Reproduktionen von Stücken aus Kulturerbesammlungen, wenn sie aufgrund | |||||||||
1. | der Unvereinbarkeit der Barrierefreiheitsanforderungen mit der Erhaltung des betreffenden Gegenstandes oder der Authentizität der Reproduktion oder | |||||||||
2. | der Nichtverfügbarkeit automatisierter und kosteneffizienter Lösungen, mit denen Text aus Manuskripten oder anderen Stücken aus Kulturerbesammlungen einfach extrahiert und in mit den Barrierefreiheitsanforderungen kompatible Inhalte umgewandelt werden könnte, | |||||||||
nicht vollständig barrierefrei zugänglich gemacht werden können; | ||||||||||
g) | Inhalte, die nur für eine geschlossene Gruppe von Personen und nicht für die allgemeine Öffentlichkeit verfügbar sind (Extranets und Intranets) und die vor dem 23. September 2019 veröffentlicht wurden, bis diese Websites grundlegend überarbeitet werden; | |||||||||
h) | Inhalte, die als Archive gelten und somit ausschließlich Inhalte enthalten, die weder für laufende Verwaltungsverfahren benötigt werden noch nach dem 23. September 2019 aktualisiert oder überarbeitet wurden; | |||||||||
i) | Inhalte, bei denen die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen nach Abs. 2 zu einer unverhältnismäßigen Belastung des jeweiligen Rechtsträgers führen würde. Bei der Prüfung der Unverhältnismäßigkeit der Belastung sind insbesondere die Größe, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und die Art des Rechtsträgers, die geschätzten Kosten und Vorteile für den jeweiligen Rechtsträger im Verhältnis zu den geschätzten Vorteilen für Menschen mit Behinderungen sowie die Nutzungshäufigkeit und die Nutzungsdauer der betreffenden Website oder mobilen Anwendung zu berücksichtigen. |
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Anforderungen an den barrierefreien Zugang zu Websites und mobilen Anwendungen zu erlassen, soweit dies zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen erforderlich ist. Dabei ist festzulegen, dass Inhalte von Websites und mobilen Anwendungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, wenn sie den sie betreffenden Teilen von harmonisierten Normen, deren Referenzen nach der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden, entsprechen. Ist eine derartige Veröffentlichung nicht erfolgt, so sind für Inhalte von Websites die sie betreffenden Teile der europäischen Norm EN 301 549 V1.1.2 (2015-04), einer nach Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten neueren Fassung dieser Norm oder einer nach dieser Bestimmung festgelegten anderen europäischen Norm für verbindlich zu erklären. Für Inhalte von mobilen Anwendungen gilt dies, wenn weder eine Veröffentlichung der Referenzen von harmonisierten Normen erfolgt ist noch technische Spezifikationen, die nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/2102 vorgegeben wurden, vorliegen.
(3) Die im Abs. 1 erster Satz genannten Rechtsträger haben auf ihrer Website eine Erklärung zur Barrierefreiheit ihrer Websites und mobilen Anwendungen in einem barrierefrei zugänglichen Format zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren. Hierfür ist die nach Art. 7 der Richtlinie (EU) 2016/2102 erlassene Mustererklärung zu verwenden. Die Rechtsträger haben jede Mitteilung von Nutzern ihrer Website oder mobilen Anwendung zu Mängeln bei der Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu prüfen, erforderlichenfalls Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel zu ergreifen und dem jeweiligen Nutzer das Ergebnis dieser Prüfung sowie die getroffenen oder beabsichtigten Maßnahmen binnen zwei Monaten bekannt zu geben. Anfragen zu Inhalten von Websites und mobilen Anwendungen, die nach Abs. 1 lit. a bis i von der Verpflichtung zur Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen ausgenommen und nicht barrierefrei zugänglich sind, sind binnen zwei Monaten zu beantworten.
(4) Die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte hat wiederkehrend zu überwachen, inwieweit Websites und mobile Anwendungen den Anforderungen an einen barrierefreien Zugang nach Abs. 2 und der hierzu erlassenen Verordnung entsprechen und hierüber jedes dritte Jahr einen Bericht zu erstellen und diesen der Landesregierung vorzulegen. Die Überwachung und die Berichterstattung haben unter Einhaltung der nach Art. 8 Abs. 2 und 6 der Richtlinie (EU) 2016/2102 festgelegten Überwachungsmethode und Modalitäten für die Berichterstattung zu erfolgen.
(5) Beschwerden betreffend die Verletzung der Abs. 1 lit. i, 2 und 3 sind von der (vom) Antidiskriminierungsbeauftragten entgegenzunehmen und zu prüfen. § 16 Abs. 1 lit. a und b gilt sinngemäß.
(1) Die Landesregierung hat eine persönlich und fachlich geeignete Person als Antidiskriminierungsbeauftragte(n) zu bestellen. Dabei ist auf die Kenntnisse und Erfahrungen der betreffenden Person in Fragen der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechtes, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Orientierung Bedacht zu nehmen. Die Bestellung bedarf der Zustimmung der betreffenden Person.
(2) In gleicher Weise ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten zu bestellen. Für diese(n) gelten die Abs. 3 bis 6 sowie die §§ 14b Abs. 4 und 5, 16, 16a Abs. 2 lit. a und 17 Abs. 2, 3 und 4 sinngemäß.
(3) Die Funktionsdauer der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Die Funktion als Antidiskriminierungsbeauftragte(r) endet:
a) | mit dem Ablauf der Funktionsdauer; | |||||||||
b) | durch Verzicht; | |||||||||
c) | mit dem Widerruf der Bestellung. |
(5) Der Verzicht ist gegenüber der Landesregierung schriftlich zu erklären. Er wird mit dem Einlangen der Verzichtserklärung unwiderruflich und, sofern in der Verzichtserklärung nicht ein späterer Zeitpunkt für das Wirksamwerden angegeben ist, wirksam. Die Landesregierung hat die Bestellung zur (zum) Antidiskriminierungsbeauftragten zu widerrufen, wenn diese(r) nicht nur vorübergehend an der Ausübung ihrer (seiner) Funktion verhindert ist. In den Fällen des Abs. 4 lit. a und b bleibt die (der) Antidiskriminierungsbeauftragte bis zur Bestellung einer (eines) neuen Antidiskriminierungsbeauftragten im Amt.
(6) Die Kanzleigeschäfte für die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sind vom Amt der Tiroler Landesregierung zu besorgen.
Für den Verzicht gilt § 15 Abs. 5 erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.Für den Verzicht gilt Paragraph 15, Absatz 5, erster und zweiter Satz. Die Bestellung ist zu widerrufen, wenn ein Mitglied dreimal aufeinander folgend und unentschuldigt einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung fernbleibt. Endet die Funktion durch Verzicht oder Widerruf, so hat die Landesregierung für die restliche Funktionsdauer unverzüglich ein neues Mitglied bzw. Ersatzmitglied zu bestellen.
(1) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder des Monitoringausschusses sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden.
(2) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über alle Angelegenheiten der Aufgabenbereiche der (des) Antidiskriminierungsbeauftragten sowie des Monitoringausschusses zu informieren. Diese sind verpflichtet, der Landesregierung die verlangten Auskünfte zu erteilen. Abs. 4 zweiter Satz wird dadurch nicht berührt.
(3) Alle Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper haben die (den) Antidiskriminierungsbeauftragte(n) sowie den Monitoringausschuss bei der Besorgung ihrer Aufgaben zu unterstützen und ihnen im erforderlichen Ausmaß Akteneinsicht zu gewähren und Auskünfte zu erteilen, soweit dem keine gesetzliche Verpflichtung zur Verschwiegenheit entgegensteht. Dies gilt auch für Rechtsträger im Sinn des § 1 Abs. 1 lit. b.
(4) Die (Der) Antidiskriminierungsbeauftragte sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Monitoringausschusses haben über alle ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über personenbezogene Daten, Verschwiegenheit zu bewahren. Sie sind weiters zur Verschwiegenheit über alle Mitteilungen von Personen verpflichtet, deren vertrauliche Behandlung von diesen Personen gewünscht wird. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach der Beendigung der Tätigkeit als Antidiskriminierungsbeauftragte(r) sowie als Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses fort.
(5) Wird ein(e) Bedienstete(r) des Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes zur (zum) Antidiskriminierungsbeauftragten oder zum Mitglied oder Ersatzmitglied des Monitoringausschusses bestellt,
a) | so ist dieser (diesem) ohne Kürzung der Bezüge (Entgelte) die zur Erfüllung ihrer (seiner) Aufgaben notwendige freie Zeit zu gewähren, soweit nicht unaufschiebbare dienstliche Obliegenheiten dem entgegenstehen; die beabsichtigte Inanspruchnahme freier Zeit ist der (dem) Vorgesetzten mitzuteilen; | |||||||||
b) | so darf diese(r) in der Ausübung ihrer (seiner) Tätigkeit nicht beschränkt und aus diesem Grund nicht benachteiligt werden; insbesondere darf ihr (ihm) aus dieser Tätigkeit bei der Leistungsfeststellung und in der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen. |
Soweit Organe der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Besorgung von Aufgaben nach § 1 Abs. 1 lit. a im eigenen Wirkungsbereich tätig werden, sind auch die den Gemeinden und den Gemeindeverbänden nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben solche des eigenen Wirkungsbereiches.
(1) Das Amt der Tiroler Landesregierung ist Verantwortlicher nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1.
(2) Der nach Abs. 1 Verantwortliche darf folgende Daten von betroffenen Personen verarbeiten, sofern diese Daten für die Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind: Identifikationsdaten nach § 6b Abs. 4, Erreichbarkeitsdaten nach § 6b Abs. 5, Daten über Diskriminierungen, insbesondere auch besondere Kategorien personenbezogener Daten.
(3) Der nach Abs. 1 Verantwortliche hat personenbezogene Daten nach Abs. 2 zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz nicht mehr benötigt werden.
Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien umgesetzt:
Gesetz vom 1. Februar 2005 über das Verbot von Diskriminierungen
(Tiroler Antidiskriminierungsgesetz 2005 – TADG 2005)
LGBl. Nr. 25/2005
Änderung
STF: LGBl. Nr. 25/2005 - Landtagsmaterialien: 448/04
LGBl. Nr. 41/2008 - Landtagsmaterialien: 144/08
LGBl. Nr. 35/2012 - Landtagsmaterialien: 720/11
LGBl. Nr. 150/2012 - Landtagsmaterialien: 559/12
LGBl. Nr. 114/2013 - Landtagsmaterialien: 389/13
LGBl. Nr. 26/2017 - Landtagsmaterialien: 624/16
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
Art / Paragraf | Gegenstand / Bezeichnung |
1. Abschnitt | |
Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen | |
2. Abschnitt | |
Allgemeines Diskriminierungsverbot | |
Ausnahmen | |
Gerechtfertigte Ungleichbehandlung | |
Belästigung | |
Aufnahme, Strafregisterauskunft | |
3. Abschnitt | |
Anspruch auf Schadenersatz | |
Bemessung des Schadenersatzes | |
Fristen | |
Beweislast | |
Benachteiligungsverbot | |
Nebenintervention | |
Diskriminierung als Dienstpflichtverletzung | |
4. Abschnitt | |
Besondere Maßnahmen | |
5. Abschnitt | |
Bestellung | |
Aufgaben | |
Rechtsstellung | |
6. Abschnitt | |
Eigener Wirkungsbereich | |
Umsetzung von Unionsrecht | |
Inkrafttreten | |
Der Landtag hat beschlossen: