(1) Dieses Gesetz gilt für
a) | die Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz eingerichteten Selbstverwaltungskörper bei der Besorgung der Aufgaben der Hoheitsverwaltung in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, und der Aufgaben der Privatwirtschaftsverwaltung; | |||||||||
b) | natürliche und juristische Personen in Bezug auf Tätigkeiten, die der Gesetzgebung des Landes unterliegen. |
(2) Durch dieses Gesetz wird die Zuständigkeit des Bundes nicht berührt. Dieses Gesetz gilt insbesondere nicht für die im § 3 Abs. 2 genannten Angelegenheiten, soweit diese in Gesetzgebung Bundessache sind, sowie für die Auftragsverwaltung des Bundes im Sinne des Art. 104 Abs. 2 B-VG.
(3) Durch dieses Gesetz werden die Vorschriften über die Gleichbehandlung im Landes-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 1, im Gemeinde-Gleichbehandlungsgesetz 2005, LGBl. Nr. 2, und in der Landarbeitsordnung 2000, LGBl. Nr. 27, in ihren jeweils geltenden Fassungen, nicht berührt.
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