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(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.
(1) Ansprüche nach § 7 Abs. 1, die sich nicht auf eine Diskriminierung bei der Besorgung von Aufgaben der Hoheitsverwaltung stützen, sind binnen der dreijährigen Verjährungsfrist nach § 1486 ABGB gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen.
(2) Ansprüche nach § 7 Abs. 2 sind von der betroffenen Person binnen zwei Jahren gerichtlichim ordentlichen Rechtsweg geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Belästigung.