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Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 31, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, soweit sie nicht Finanzvergehen nach Paragraphen 44, oder 46 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 7,, 11, 36 Absatz 11 und 14 und Paragraph 40, sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.
Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 31, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, soweit sie nicht Finanzvergehen nach Paragraphen 44, oder 46 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 7,, 11, 36 Absatz 11 und 14 und Paragraph 40, sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.