§ 42 TabMG 1996 Strafbestimmungen

Tabakmonopolgesetz 1996

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.07.2023 bis 31.12.9999
§ 42.Paragraph 42,

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 31, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, soweit sie nicht Finanzvergehen nach Paragraphen 44, oder 46 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 7,, 11, 36 Absatz 11 und 14 und Paragraph 40, sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

Stand vor dem 21.07.2023

In Kraft vom 14.08.2015 bis 21.07.2023
§ 42.Paragraph 42,

Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des § 5 Abs. 31, soweit sie nicht Finanzvergehen nach §§ 44 oder 46 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958 darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§ 8 Abs. 7, 11, 36 Abs. 11 und 14 und § 40 sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach § 51 Abs. 2 des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen. Vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des Paragraph 5, Absatz eins,, soweit sie nicht Finanzvergehen nach Paragraphen 44, oder 46 des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958, darstellen, und vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der Paragraphen 8, Absatz 7,, 11, 36 Absatz 11 und 14 und Paragraph 40, sind Finanzordnungswidrigkeiten und nach Paragraph 51, Absatz 2, des Finanzstrafgesetzes zu bestrafen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten