Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie | |||||||||
2. | Zollkodex: | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: | |||||||||
a) | die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und | |||||||||
b) | die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: alle Staaten | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex; | |||||||||
| Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind | |||||||||
10. | Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären. |
Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind
1. | Systemrichtlinie: Richtlinie | |||||||||
2. | Zollkodex: | |||||||||
3. | Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet); | |||||||||
4. | anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet; | |||||||||
5. | Drittgebiete: | |||||||||
a) | die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und | |||||||||
b) | die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete; | |||||||||
6. | Drittländer: alle Staaten | |||||||||
7. | Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex; | |||||||||
8. | Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex; | |||||||||
| Ort der Einfuhr: | |||||||||
a) |
| |||||||||
b) | beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind | |||||||||
10. | Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären. |