§ 3a TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.9999

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und262 zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWGFestlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. EG Nr. L 958 vom 14.1.200927.2.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung4;

2.

Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, inzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der FassungVerordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der Berichtigungvorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 287111 vom 29.10.201325.4.2019, S. 90)54;

3.

Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

a)

die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

b)

die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: alle Staaten oderund Gebiete, auf die im Sinne des Art. 3 Z 5 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findetSystemrichtlinie;

7.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8.

Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex;

89.

Ort der Einfuhr:

a)

beim Eingangbei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an demdenen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind.;

10.

Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.

Stand vor dem 31.12.2021

In Kraft vom 01.05.2016 bis 31.12.2021

Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist oder sind

1.

Systemrichtlinie: Richtlinie 2008(EU) 2020/118/EG über das allgemeine Verbrauchsteuersystem und262 zur Aufhebung der Richtlinie 92/12/EWGFestlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung), ABl. EG Nr. L 958 vom 14.1.200927.2.2020, S. 12), in der jeweils geltenden Fassung4;

2.

Zollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, inzuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2019/632 zur Änderung der FassungVerordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der Berichtigungvorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, ABl. Nr. L 287111 vom 29.10.201325.4.2019, S. 90)54;

3.

Gebiet der Europäischen Union: das Gebiet, auf das die Systemrichtlinie Anwendung findet (EU-Verbrauchsteuergebiet);

4.

anderer Mitgliedstaat oder andere Mitgliedstaaten: das EU-Verbrauchsteuergebiet ohne das Steuergebiet;

5.

Drittgebiete: die in Art. 5 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, die außerhalb des EU-Verbrauchsteuergebiets liegen, aber zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, und die in Art. 5 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

a)

die in Art. 4 Abs. 2 der Systemrichtlinie genannten Gebiete, und

b)

die in Art. 4 Abs. 3 der Systemrichtlinie genannten Gebiete;

6.

Drittländer: alle Staaten oderund Gebiete, auf die im Sinne des Art. 3 Z 5 der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union keine Anwendung findetSystemrichtlinie;

7.

Zollgebiet der Europäischen Union: das Gebiet nach Art. 4 des Zollkodex;

8.

Einfuhr: Die Überlassung von Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr gemäß Art. 201 des Zollkodex;

89.

Ort der Einfuhr:

a)

beim Eingangbei der Einfuhr aus Drittländern und Drittgebieten nach Z 5 lit. b der Ort, an demdenen sich die Tabakwaren bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr nach Art. 201 des Zollkodex befinden;

b)

beim Eingang aus Drittgebieten nach Z 5 lit. a der Ort, an dem die Tabakwaren in sinngemäßer Anwendung von Art. 139 des Zollkodex zu gestellen sind.;

10.

Unrechtmäßiger Eingang: Der Eingang von Tabakwaren in das Zollgebiet der Union, welche nicht gemäß Art. 201 des Zollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wurden und für die gemäß Art. 79 Abs. 1 des Zollkodex eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, wenn die Tabakwaren zollpflichtig gewesen wären.

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