§ 2 TabakStG

Tabaksteuergesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zigaretten;

2.

Zigarren und Zigarillos;

3.

Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4.

Tabak zum Erhitzen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 10.01.2019 bis 31.03.2019

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

1.

Zigaretten;

2.

Zigarren und Zigarillos;

3.

Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);

4.

Tabak zum Erhitzen.

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