§ 2 TabakStG

Tabaksteuergesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2019 bis 31.12.9999
Paragraph 2,

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsZigaretten;
  2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
  3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
  4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.

Stand vor dem 31.03.2019

In Kraft vom 10.01.2019 bis 31.03.2019
Paragraph 2,

Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:

  1. 1.Ziffer einsZigaretten;
  2. 2.Ziffer 2Zigarren und Zigarillos;
  3. 3.Ziffer 3Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak);
  4. 4.Ziffer 4Tabak zum Erhitzen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten