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Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Zigaretten; | |||||||||
2. | Zigarren und Zigarillos; | |||||||||
3. | Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak); | |||||||||
4. | Tabak zum Erhitzen. |
Tabakwaren im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
1. | Zigaretten; | |||||||||
2. | Zigarren und Zigarillos; | |||||||||
3. | Rauchtabak (Feinschnitt für selbstgedrehte Zigaretten und anderer Rauchtabak); | |||||||||
4. | Tabak zum Erhitzen. |