Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung sind nach § 70 Abs. 1 Z 13 und Abs. 2 Z 13, 15, 17, 18 und 21 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 zu bestrafen.
In Kraft seit 03.12.2015 bis 31.12.9999
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