Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:
1. | Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern | |||||||||
a) | beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere; | |||||||||
b) | beim Rehwild: einjährige Rehböcke und Rehgeißen; | |||||||||
c) | beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen; | |||||||||
d) | beim Steinwild: ein- bis vierjährige Steinböcke und Steingeißen; | |||||||||
e) | beim Muffelwild: ein- und zweijährige Widder und Schafe. | |||||||||
2. | Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören: | |||||||||
a) | beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören; | |||||||||
b) | beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse III gehören; | |||||||||
c) | beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vierbis neunjährige Gamsgeißen; | |||||||||
d) | beim Steinwild: fünf- bis neunjährige Steinböcke und fünfbis elfjährige Steingeißen; | |||||||||
e) | beim Muffelwild: drei- bis fünfjährige Widder und drei- bis sechsjährige Schafe. | |||||||||
3. | Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören: | |||||||||
a) | beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche; | |||||||||
b) | beim Rehwild: fünfjährige und ältere Rehböcke; | |||||||||
c) | beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen; | |||||||||
d) | beim Steinwild: zehnjährige und ältere Steinböcke und zwölfjährige und ältere Steingeißen; | |||||||||
e) | beim Muffelwild: sechsjährige und ältere Widder und siebenjährige und ältere Schafe. |
Die Mindestenergiewerte für Patronen, die für die Jagd auf Schalenwild Verwendung finden, werden
a) | für die Jagd auf Rot-und Steinwild mit 2300 Joule auf 100 Meter und | |||||||||
b) | für die Jagd auf das übrige Schalenwild mit 980 Joule auf 100 Meter |
festgesetzt.
(1) Zur Kennzeichnung von Wildruheflächen nach § 45 des Tiroler Jagdgesetzes 2004 sind die im Abs. 2 beschriebenen Tafeln zu verwenden.
(2) Die Tafeln sind nach dem Muster der Anlage 4 in kreisrunder Form mit einem Durchmesser von mindestens 40 cm herzustellen. Sie sind in grüner Farbe zu halten und haben in der Mitte einen waagrecht verlaufenden weißen Streifen aufzuweisen, dessen Breite etwa ein Drittel des Durchmessers betragen muss. Sie haben ferner in gut lesbarer schwarzer Schrift die Worte „Gesperrte Wildruhefläche. Bitte nicht betreten!“ zu enthalten.
Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.