§ 6 T-ZDJ 2004 Geschlechtsspezifische Bezeichnung

T-ZDJ 2004 - Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Begriffe haben keine geschlechtsspezifische Bedeutung. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

In Kraft seit 01.04.2024 bis 31.12.9999
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