§ 2 T-ZDJ 2004

T-ZDJ 2004 - Zweite Durchführungsverordnung zum Tiroler Jagdgesetz 2004

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Das Schalenwild wird in drei Altersklassen eingeteilt:

1.

Zur Altersklasse III (Jugendklasse) gehören neben Kälbern, Kitzen und Lämmern

a)

beim Rotwild: ein- bis vierjährige Hirsche und ein- und zweijährige Tiere;

b)

beim Rehwild: einjährige Rehböcke und Rehgeißen;

c)

beim Gamswild: ein- bis dreijährige Gamsböcke und Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: ein- bis vierjährige Steinböcke und Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: ein- und zweijährige Widder und Schafe.

2.

Zur Altersklasse II (Mittelklasse) gehören:

a)

beim Rotwild: fünf- bis neunjährige Hirsche sowie alle Tiere, die nicht zur Klasse III gehören;

b)

beim Rehwild: zwei- bis vierjährige Rehböcke sowie alle Rehgeißen, die nicht zur Klasse III gehören;

c)

beim Gamswild: vier- bis siebenjährige Gamsböcke und vierbis neunjährige Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: fünf- bis neunjährige Steinböcke und fünfbis elfjährige Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: drei- bis fünfjährige Widder und drei- bis sechsjährige Schafe.

3.

Zur Altersklasse I (Ernteklasse) gehören:

a)

beim Rotwild: zehnjährige und ältere Hirsche;

b)

beim Rehwild: fünfjährige und ältere Rehböcke;

c)

beim Gamswild: achtjährige und ältere Gamsböcke und zehnjährige und ältere Gamsgeißen;

d)

beim Steinwild: zehnjährige und ältere Steinböcke und zwölfjährige und ältere Steingeißen;

e)

beim Muffelwild: sechsjährige und ältere Widder und siebenjährige und ältere Schafe.

In Kraft seit 01.07.2004 bis 31.12.9999
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