(1) Von den Verboten nach den §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und 4, 3, 4 Abs. 2, 5 Abs. 2 und 6 Abs. 3 können Ausnahmen nach den §§ 23 Abs. 5, 24 Abs. 5 und 25 Abs. 3 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005, LGBl. Nr. 26, in der jeweils geltenden Fassung, bewilligt werden.
(2) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung werden nach § 45 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in der jeweils geltenden Fassung bestraft.
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