(1) Die im Anhang IV lit. b der Habitat-Richtlinie genannten Pflanzenarten werden zu geschützten Pflanzenarten erklärt.
(2) Hinsichtlich der in Tirol vorkommenden geschützten Pflanzenarten der Anlage 1 sind gemäß § 23 Abs. 2 des Tiroler Naturschutzgesetzes 2005 in allen ihren Lebensstadien verboten:
a) | absichtliches Pflücken, Sammeln, Abschneiden, Ausgraben oder Vernichten von Exemplaren in deren Verbreitungsräumen in der Natur, | |||||||||
b) | Besitz, Transport, Handel oder Austausch und Angebot zum Verkauf oder zum Austausch von aus der Natur entnommenen Exemplaren solcher Pflanzen, soweit es sich nicht um Exemplare handelt, die vor dem 1. Jänner 1995 rechtmäßig entnommen worden sind. |
(3) Für die übrigen zu geschützten Pflanzenarten erklärten Arten des Anhangs IV lit. b der Habitat-Richtlinie, die in Tirol nicht vorkommen, gilt insbesondere Abs. 2 lit. b.
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