§ 5 T-NV 2006

T-NV 2006 - Tiroler Naturschutzverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die in der Anlage 6 angeführten wild lebenden Tierarten, unbeschadet der Arten nach § 4, werden zu geschützten Tierarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der geschützten Tierarten der Anlage 6 ist es verboten:

a)

absichtlich Tiere zu beunruhigen, zu verfolgen, zu fangen, zu halten, im lebenden oder toten Zustand zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern, zu erwerben oder zu töten,

b)

absichtlich Entwicklungsformen von Tieren (wie etwa Eier, Larven und Puppen) geschützter Arten aus ihrer natürlichen Umgebung zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c)

Teile von Tieren zu verwahren, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

d)

Behausungen von Tieren zu entfernen oder zu zerstören,

e)

den Lebensraum (z. B. den Einstandsort) von Tieren und ihrer Entwicklungsformen so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand in diesem Lebensraum unmöglich wird. Insbesondere ist es außerhalb von eingefriedeten verbauten Grundstücken verboten, Flurgehölze, Hecken, Gebüsch oder lebende Zäune zu roden und Röhricht, Hecken, Gebüsch oder die Bodendecke abzubrennen.

(3) a) Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist das Fangen, Verwahren, Halten, Befördern, Erwerben oder Töten der nach Anlage 6 geschützten Tierarten mit Ausnahme des Matterhornbärenspinners (Holoarctia cervini [Fallou]) in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.

b)

Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach Abs. 2 – einzelne Exemplare der nach Anlage 6 geschützten Tierarten und deren Entwicklungsstadien – mit Ausnahme des Matterhornbärenspinners (Holoarctia cervini [Fallou]) – und der Entwicklungsstadien von nicht unter Anhang IV lit. a der Habitat-Richtlinie fallenden Amphibien in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang gefangen, befördert, verwahrt, gehalten oder getötet werden.

c)

Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist weiters die weidgerechte Bewirtschaftung im Sinn des Tiroler Fischereigesetzes 2002, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, der Fischarten Barbus barbus (L.) (Barbe) und Hucho hucho (L.) (Huchen), um die Lebensgrundlagen für diese Wassertiere zu erhalten, erforderlichenfalls wiederherzustellen oder zu schaffen.

In Kraft seit 04.05.2006 bis 31.12.9999
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