§ 2 T-NV 2006

T-NV 2006 - Tiroler Naturschutzverordnung 2006

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.11.2024

(1) Die in der Anlage 2 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach § 1, werden zu gänzlich geschützten Pflanzenarten erklärt.

(2) Hinsichtlich der gänzlich geschützten Pflanzenarten der Anlage 2 ist es verboten:

a)

absichtlich Pflanzen solcher Arten sowie deren Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen, Blüten, Blätter, Zweige, Früchte und dergleichen) und Entwicklungsformen von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, im frischen oder getrockneten Zustand zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

b)

den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(3) Die in der Anlage 3 angeführten wild wachsenden Pflanzenarten, unbeschadet der Arten nach den §§ 1 und 2 Abs. 1, werden zu teilweise geschützten Pflanzenarten erklärt.

(4) Hinsichtlich der teilweise geschützten Pflanzenarten der Anlage 3 ist es verboten:

a)

die oberirdisch wachsenden Teile solcher Arten absichtlich in einer über einen Handstrauß hinausgehenden Menge zu entnehmen und zu befördern,

b)

die unterirdisch wachsenden Teile (Wurzeln, Zwiebeln, Knollen) solcher Arten absichtlich von ihrem Standort zu entfernen, zu beschädigen oder zu vernichten, zu befördern, feilzubieten, zu veräußern oder zu erwerben,

c)

den Standort von Pflanzen solcher Arten so zu behandeln, dass ihr weiterer Bestand an diesem Standort unmöglich wird.

(5) a) Ausgenommen von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 ist das Entfernen, Beschädigen, Vernichten, Erwerben und Befördern einzelner Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang zu Forschungs- und Lehrzwecken durch naturwissenschaftliche Kräfte von Forschungsanstalten bzw. sonstige Personen im Auftrag oder unter Anleitung solcher Anstalten, weiters durch Mitarbeiter von Planungsbüros (wie Ziviltechniker, Technische Büros) zur Ausführung von Aufträgen naturkundlichen Inhalts im Rahmen einer Forschungstätigkeit. Personen, welche im Auftrag oder unter Anleitung einer Forschungsanstalt tätig sind, haben eine entsprechende Bestätigung dieser Anstalt über die Beauftragung bzw. Anleitung mit sich zu führen.

b)

Für pädagogische Zwecke, wie im Rahmen des naturkundlichen Unterrichts an Schulen, dürfen – unabhängig von den Verboten nach den Abs. 2 und 4 – einzelne Exemplare der nach den Anlagen 2 und 3 geschützten Pflanzenarten aufbewahrt, in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang entfernt, beschädigt, vernichtet, erworben oder befördert werden.

c)

Ausgenommen von den Verboten nach Abs. 2 ist weiters das Entfernen, Erwerben und Befördern von Bartflechten (Usnea spp.) im Rahmen althergebrachten Brauchtums in dem für diesen Zweck unbedingt notwendigen Umfang.

In Kraft seit 04.05.2006 bis 31.12.9999
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