(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
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