(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu:
a) | dem Landtag, seinen Mitgliedern und seinen Organen, | |||||||||
b) | den Organen der Landesvollziehung, | |||||||||
c) | den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes Tirol, | |||||||||
d) | den Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen des Landes Tirol, | |||||||||
e) | den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und den durch Bundesgesetz eingerichteten, zur Interessenvertretung berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts mit Sitz in Tirol und | |||||||||
f) | den nach § 4 Abs. 1 Berechtigten. |
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
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