Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung und Verwendung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinn des § 4 Abs. 1.
In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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