(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste um das Land Tirol erworben hat.
(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens vorgeschrieben werden.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt:
a) | bei natürlichen Personen: | |||||||||
1. | mit dem Tod, | |||||||||
2. | wenn ein Wahlausschließungsgrund für die Wahl zum Tiroler Landtag eintritt oder | |||||||||
3. | wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird; | |||||||||
b) | bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften: | |||||||||
1. | mit ihrem Untergang oder | |||||||||
2. | wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. |
(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens zu widerrufen, wenn
a) | die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind, | |||||||||
b) | nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren, | |||||||||
c) | durch die Führung des Landeswappens das Ansehen des Landes Tirol geschädigt werden könnte oder | |||||||||
d) | die Führung des Landeswappens trotz Untersagung nach § 6 weiterhin abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt. |
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