Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.