Das Landeswappen des Landes Tirol ist nach Art. 6 Abs. 1 der Tiroler Landesordnung 1989, LGBl. Nr. 61/1988, im silbernen Schild der golden gekrönte und bewehrte rote Adler mit goldenen Flügelspangen mit Kleeblattenden und einem grünen Kranz hinter dem Kopf. Es wird in der Anlage bildlich dargestellt.
(1) Unter Führung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes ist jeder Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur in einer Weise zu verstehen, die geeignet ist, den Eindruck einer öffentlichen Stellung, Berechtigung oder Auszeichnung zu erwecken. Als Führung gilt insbesondere der Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur auf Brief- und Geschäftspapier, in Siegeln und Stempeln, auf Schildern und äußeren Geschäftsbezeichnungen sowie in Ankündigungen und Schriften.
(2) Jeder nicht unter Abs. 1 fallende Gebrauch des Landeswappens oder seiner Schildfigur gilt als Verwendung des Landeswappens im Sinn dieses Gesetzes.
(1) Das Recht zur Führung des Landeswappens steht zu:
a) | dem Landtag, seinen Mitgliedern und seinen Organen, | |||||||||
b) | den Organen der Landesvollziehung, | |||||||||
c) | den Behörden, Ämtern und sonstigen Dienststellen des Landes Tirol, | |||||||||
d) | den Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen des Landes Tirol, | |||||||||
e) | den durch Landesgesetz eingerichteten Körperschaften öffentlichen Rechts und den durch Bundesgesetz eingerichteten, zur Interessenvertretung berufenen Körperschaften öffentlichen Rechts mit Sitz in Tirol und | |||||||||
f) | den nach § 4 Abs. 1 Berechtigten. |
(2) In anderen Rechtsvorschriften begründete Rechte zur Führung des Landeswappens bleiben unberührt.
(1) Die Landesregierung kann das Recht zur Führung des Landeswappens einer natürlichen Person, einer juristischen Person, einer Personengesellschaft des Handelsrechtes oder einer eingetragenen Erwerbsgesellschaft auf deren Antrag als Auszeichnung verleihen, wenn diese sich besondere Verdienste um das Land Tirol erworben hat.
(2) Im Bescheid, mit dem das Recht zur Führung des Landeswappens verliehen wird, ist der Umfang des verliehenen Rechtes genau zu umschreiben. Weiters können in einem solchen Bescheid Auflagen zur Sicherstellung einer würdigen Führung des Landeswappens vorgeschrieben werden.
(3) Das Recht zur Führung des Landeswappens ist nicht übertragbar.
(4) Das Recht zur Führung des Landeswappens erlischt:
a) | bei natürlichen Personen: | |||||||||
1. | mit dem Tod, | |||||||||
2. | wenn ein Wahlausschließungsgrund für die Wahl zum Tiroler Landtag eintritt oder | |||||||||
3. | wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird; | |||||||||
b) | bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechtes oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften: | |||||||||
1. | mit ihrem Untergang oder | |||||||||
2. | wenn über ihr Vermögen das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird oder ein Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Verfahrenskosten hinreichenden Vermögens abgewiesen wird. |
(5) Die Landesregierung hat das Recht zur Führung des Landeswappens zu widerrufen, wenn
a) | die Voraussetzungen, unter denen es verliehen wurde, weggefallen sind, | |||||||||
b) | nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Verleihung nicht gegeben waren, | |||||||||
c) | durch die Führung des Landeswappens das Ansehen des Landes Tirol geschädigt werden könnte oder | |||||||||
d) | die Führung des Landeswappens trotz Untersagung nach § 6 weiterhin abweichend von der verliehenen Berechtigung erfolgt. |
Die würdige Verwendung des Landeswappens ist unter Wahrung des Ansehens des Landes Tirol jedermann gestattet.
Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Führung oder Verwendung des Landeswappens mit Bescheid zu untersagen, wenn sie diesem Gesetz widerspricht.
(1) Wer das Landeswappen trotz Untersagung nach § 6 weiterhin führt oder verwendet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 2.000,– Euro zu bestrafen.
(2) Bei Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe als Nebenstrafe der Verfall von Gegenständen ausgesprochen werden, die im Zusammenhang mit der Begehung der Tat verwendet wurden, wenn der Wert des Gegenstandes in einem angemessenen Verhältnis zum Grad des Verschuldens und zum Ausmaß der Schädigung der Interessen nach diesem Gesetz steht.
Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilten Bewilligungen zur Führung und Verwendung des Landeswappens gelten als Rechte im Sinn des § 4 Abs. 1.
Dieses Gesetz tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten das Gesetz über die Führung und Verwendung des Tiroler Landeswappens, LGBl. Nr. 20/1948, sowie die Kundmachung der Landesregierung über das Landeswappen und das Landessiegel, LGBl. Nr. 13/1949, außer Kraft.
Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Führung und Verwendung des
Landeswappens (Tiroler Landeswappengesetz)
LGBl. Nr. 61/2006
Änderung
STF: LGBl. Nr. 61/2006 - Landtagsmaterialien: 150/06
LGBl. Nr. 32/2017 - Landtagsmaterialien: 625/16
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landtag hat beschlossen: