(1) Die Agrarbehörde kann, wenn sie dies im Hinblick auf das Ziel des Verfahrens (§ 1 Abs. 2) für zweckmäßig erachtet, die zuständigen Grundbuchsgerichte, Bezirksverwaltungsbehörden und Vermessungsämter von der Durchführung und vom Abschluß eines Siedlungsverfahrens verständigen.
(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 74 Abs. 2 und 3, 76, 77 und 83 Abs. 2 des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
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