§ 6 T-LSG § 6

T-LSG - Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

In Bescheiden nach § 5 Abs. 1 und 3 kann zur Sicherung des Siedlungserfolges vorgeschrieben werden:

a)

die Zuschreibung in das Siedlungsverfahren einbezogener Grundstücke zu einem bereits bestehenden geschlossenen Hof im Sinne des Tiroler Höfegesetzes und die realrechtliche Bindung im Siedlungsverfahren erworbener Anteils- oder Nutzungsrechte an solche Höfe;

b)

die Neubildung eines geschlossenen Hofes, wenn durch eine Siedlungsmaßnahme eine Liegenschaft entsteht, die die Höfeeigenschaft im Sinne des Tiroler Höfegesetzes erfüllt;

c)

die Einräumung des Vorkaufs- und Wiederkaufsrechtes zugunsten des Landeskulturfonds für Tirol für die Dauer von 15 Jahren, wenn der Antragsteller Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte vom Landeskulturfonds erwirbt; überdies die Einräumung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten des Landeskulturfonds für Tirol, wenn zur Erreichung dieses Siedlungszweckes ein Darlehen gewährt wird, für die Dauer der Laufzeit des Darlehens, mindestens jedoch für die Dauer von 15 Jahren.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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