(1) Siedlungsverfahren sind nur auf Antrag durchzuführen.
(2) Einen Antrag nach Abs. 1 können stellen:
a) | physische Personen, für die die Schaffung und Erhaltung der in § 1 Abs. 2 genannten Betriebe in Betracht kommt; | |||||||||
b) | Personen, die Grundstücke, Gebäude oder Rechte für landwirtschaftliche Siedlungsmaßnahmen im Sinne dieses Gesetzes zur Verfügung stellen; | |||||||||
c) | Agrargemeinschaften; | |||||||||
d) | der Landeskulturfonds für Tirol (LGBl. Nr. 18/1951). |
(3) Die Beschaffung der zur Durchführung eines Siedlungsverfahrens erforderlichen Betriebe, Grundstücke, Gebäude, Anteils- oder Nutzungsrechte obliegt den Antragstellern.
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