Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Die einem Siedlungsverfahren zugrunde liegenden Vereinbarungen und Verträge und die Vorschreibungen gemäß § 6 bedürfen keiner Genehmigung nach dem Tiroler Höfegesetz, dem Grundverkehrsgesetz oder nach dem Flurverfassungs-Landesgesetz.
In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 7 T-LSG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 T-LSG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 7 T-LSG