§ 2 T-LSG § 2

T-LSG - Landwirtschaftliches Siedlungsgesetz 1969, Tiroler

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gegenstand von Siedlungsverfahren ist

1.

die Neuerrichtung von Betrieben;

2.

die Verlegung von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden außerhalb eines Zusammenlegungs- oder Flurbereinigungsverfahrens aus wirtschaftlich ungünstigen Orts- oder Hoflagen;

3.

die Umwandlung von Betrieben, die ihre Selbständigkeit verloren haben (Zulehen, Huben usw.), in selbständig bewirtschaftete Betriebe;

4.

die Übertragung von Betrieben, deren Eigentümer

a)

sie selbst nicht mehr bewirtschaften wollen oder

b)

wegen Krankheit oder Alters nicht mehr bewirtschaften können oder

c)

in der Landwirtschaft nicht hauptberuflich tätig sind,

in das Eigentum von Personen, die für die Führung bäuerlicher Betriebe geeignet sind, insbesondere von weichenden Bauernkindern oder von land- oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmern, sofern es sich hiebei nicht um Verwandte in gerader Linie, um den Ehegatten, ein Stiefkind, Wahlkind, Schwiegerkind oder um ein in Erziehung genommenes Kind handelt;

5.

die Umwandlung von Pacht in Eigentum, soweit es sich nicht um Pachtverhältnisse handelt, an denen Verwandte in gerader Linie, Ehegatten, Stiefkinder, Wahlkinder, Schwiegerkinder oder in Erziehung genommene Kinder beteiligt sind;

6.

die Aufstockung bestehender, vom Eigentümer selbst bewirtschafteter Betriebe mit Grundstücken, Gebäuden, agrargemeinschaftlichen Anteilsrechten oder Nutzungsrechten;

7.

die Bereinigung ideell oder materiell geteilten Eigentums.

In Kraft seit 01.01.1961 bis 31.12.9999
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