(1) Neue Golf-Kurzplätze dürfen in räumlicher Nähe zu bestehenden Golfplätzen errichtet werden, wobei aber deren Lochanzahl in die Gesamtlochanzahl des betreffenden Golfplatzes einzurechnen ist.
(2) Der Richtwert für die Gesamtfläche eines neuen Golf-Kurzplatzes beträgt 15 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unter- bzw. überschritten werden. § 2 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(3) Eine Erweiterung von Golf-Kurzplätzen ist nicht zulässig, Umbauten haben den Anforderungen des § 3 Abs. 4 zu entsprechen.
(4) Im Flächenwidmungsplan ist eine Sonderfläche Golf-Kurzplatz festzulegen.
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