(1) Neue Golfplätze als Teil der touristischen Infrastruktur dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Tannheimertal, Sonnenterrasse, Ötztal, Untere Schranne – Kaiserwinkl, Wörgl und Umgebung, Wilder Kaiser, Brixental – Wildschönau und Leukental errichtet werden.
(2) Neue Golfplätze als Teil der zentralräumlichen Infrastruktur für sonstige Freizeit- und Erholungszwecke dürfen nur im Gebiet der Planungsverbände Westliches Mittelgebirge, Stubaital und Seefelder Plateau errichtet werden.
(3) Im Gebiet jedes in den Abs. 1 und 2 genannten Planungsverbandes ist die Errichtung jeweils eines neuen Golfplatzes zulässig. Golfplatzprojekte, für die bereits am 14. Jänner 2009 eine aufsichtsbehördlich genehmigte Widmung als Sonderfläche für Golfplätze vorgelegen ist, bleiben außer Betracht.
(4) Für die Errichtung neuer Golfplätze müssen ausreichend große und möglichst geschlossene Planungsareale zur Verfügung stehen. Sie dürfen sich unter Berücksichtigung möglicher Nutzungskonflikte, der naturräumlichen Gegebenheiten und des spieltechnischen Zusammenhanges auch auf mehrere Spielareale erstrecken. Teile dürfen sich unter diesen Voraussetzungen auch auf das Gebiet benachbarter Planungsverbände und auf das Gebiet eines Nachbarlandes oder -staates erstrecken, sofern dies nach den dort geltenden Rechtsvorschriften zulässig ist.
(5) Wird der Platz als 9-Loch-Platz ausgeführt, so ist nachzuweisen, dass eine Erweiterung auf zumindest 18 Löcher zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
(6) Der Richtwert für die Gesamtfläche eines neuen 9-Loch-Golfplatzes beträgt 30 ha. Dieser darf um höchstens 10 v.H. unterschritten werden. Bei Golfplätzen mit einer größeren Lochanzahl sind entsprechend größere Flächen vorzusehen.
0 Kommentare zu § 2 T-GPP