§ 8 T-GPP

T-GPP - Tiroler Golfplatzprogramm

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Organe der Gemeinden sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2011 verpflichtet, der Landesregierung möglichst früh Planungen und Maßnahmen in Bezug auf Golfplatzprojekte mitzuteilen sowie Auskünfte über die im Zusammenhang mit solchen Projekten wesentlichen Umstände zu erteilen.

(2) Zur Prüfung, ob die Widmung von Sonderflächen für Golfplätze im Einklang mit den Vorgaben dieser Verordnung steht, sind der Landesregierung jedenfalls folgende Unterlagen vorzulegen:

a)

ein Übersichtsplan mit der Abgrenzung des Planungsbereiches für den Golfplatz und einer Darstellung der regionalen Verflechtungen, wie die sonstige touristische Infrastruktur, der Natur- und Erholungsraum und die Verkehrserschließung,

b)

eine Beschreibung der naturkundefachlichen Grundlagen, insbesondere der:

1.

relevanten Aspekte des derzeitigen Umweltzustandes (z. B. Biotop- und Lebensraumkartierung),

2.

naturschutzrechtlichen Festlegungen einschließlich allenfalls betroffener Natura 2000-Gebiete,

3.

voraussichtlich erheblichen Umweltauswirkungen (u.a. auf Flora, Fauna, Lebensräume, Landschaft und Erholungswert),

4.

geplanten Maßnahmen, um erhebliche negative Umweltauswirkungen zu verhindern oder zumindest zu verringern und soweit wie möglich auszugleichen (Maßnahmenkonzept)

einschließlich einer Darstellung dieser Gegebenheiten auf Orthofotos im Maßstab von 1:5.000 oder kleiner.

c)

eine Golfplatzplanung auf Orthofotos im Maßstab 1:5.000 oder kleiner mit:

1.

Eintragung der Anlagenteile (Abschläge, Grüns, Spielbahnen, Bunker, Wegeführung, Bewässerungsteiche, bauliche Anlagen),

2.

den sicherheitstechnischen Merkmalen (Abstände nach außen und innen, erforderliche Schutzbauten und dergleichen),

d)

eine Parzellenübersicht mit zugeordneten Options- bzw. Pachtverträgen für das Planungsgebiet, bei Waldgrundstücken zusätzlich die Zustimmungserklärungen der Nutzungsberechtigten,

e)

eine Beschreibung des Vorhabens unter Bezugnahme auf die Vorgaben und Erfordernisse nach dieser Verordnung, insbesondere in golfsport- und sicherheitstechnischer Hinsicht,

f)

ein agrarwirtschaftliches Fachgutachten der Landwirtschaftskammer mit:

1.

den Bodenklimazahlen des Planungsgebietes,

2.

einer Beurteilung des Stellenwertes der Produktions- und Pachtflächen,

3.

einer Darstellung der Erschließungssituation und der Beeinflussung angrenzender landwirtschaftlicher Liegenschaften, insbesondere hinsichtlich der Bringung der landwirtschaftlichen Produkte,

g)

ein forstwirtschaftliches Fachgutachten mit einer Darstellung der Erschließungssituation und der Beeinflussung forstwirtschaftlicher Liegenschaften insbesondere hinsichtlich der Bringung der forstwirtschaftlichen Produkte.

In Kraft seit 01.06.2016 bis 31.12.9999
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